OGH 3Ob36/21x

OGH3Ob36/21x16.3.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei D*****, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.778,48 EUR sA und § 354 EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Dezember 2020, GZ 46 R 257/20i, 258/20m‑112, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00036.21X.0316.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht bewilligte dem Betreibenden gegen die Verpflichtete mit Beschluss vom 12. Jänner 2018 aufgrund vollstreckbarer Urteile (unter anderem) die Exekution zur Erwirkung des Widerrufs näher formulierter Äußerungen (§ 1330 ABGB). In darauffolgenden Beschlüssen bewilligte das Erstgericht Strafanträge des Betreibenden und forderte die Verpflichtete jeweils unter Androhung einer weiteren Geldstrafe auf, der titelgemäßen Verpflichtung binnen 14 Tagen nachzukommen. Zuletzt bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 8. Jänner 2020 sowie mit Beschluss vom 17. Juli 2020 zwei weitere Strafanträge des Betreibenden und verhängte die jeweils zuvor angedrohten Geldstrafen.

[2] Das Rekursgericht gab den Rekursen der Verpflichteten gegen diese beiden Strafbeschlüsse nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der von der Verpflichteten dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

[4] Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RS0012387). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]).

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