OGH 6Ob215/20s

OGH6Ob215/20s15.3.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Kosesnik‑Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 2020, GZ 4 R 18/20a-13, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. November 2019, GZ 43 Cg 11/19v-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00215.20S.0315.000

 

Spruch:

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof am 25. 11. 2020 zu 6 Ob 77/20x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Im Verfahren 6 Ob 77/20x hat der Oberste Gerichtshof dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (RS0133358):

Stehen die Regelungen in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1; im Folgenden „DSGVO“) nationalen Regelungen entgegen, die – neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen – einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die DSGVO unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter den Gesichtspunkten des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken oder des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen?

[2] Der Kläger im vorliegenden Verfahren ist der selbe nach § 29 KSchG klagebefugte Verein, der auch zu 6 Ob 77/20x einschritt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die von der Beklagten im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendete Klausel 4. Der klagende Verein leitet die Unzulässigkeit dieser Klausel 4 aus der Verletzung mehrerer Bestimmungen der DSGVO, des KSchG und des ABGB ab.

[3] Die Frage, ob der klagende Verein im Weg der Verbandsklage nach § 29 KSchG zur Geltendmachung von Verstößen gegen die DSGVO legitimiert ist, ist daher für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblich.

[4] Der Oberste Gerichtshof hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen und diese auch für andere als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen ist das vorliegende Verfahren daher zu unterbrechen (RS0110583).

[5] Die Äußerung des klagenden Vereins diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, sodass ein Kostenersatzanspruch nicht in Betracht kommt.

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