OGH 5Ob24/21x

OGH5Ob24/21x11.3.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Mag. C*****, vertreten durch die Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen den Antragsgegner F*****, vertreten durch Dr. Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen § 52 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 16 Abs 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg vom 2. September 2020, GZ 22 R 129/20d‑21, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00024.21X.0311.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] 1. Die Parteien sind die beiden Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Gegenstand des Verfahrens ist der auf § 52 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 16 Abs 2 WEG gestützte Antrag des Antragstellers, die Zustimmung des Antragsgegners zu verschiedenen Änderungen zu ersetzen. Das Erstgericht gab diesem Antrag für die Errichtung eines Carports, einer Gartenhütte, eines Flugdachzubaus und einer Pergola sowie für die Umwidmung der Garage in ein Lager statt. Den Antrag für die Errichtung eines Weidemattenzauns wies das Erstgericht ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

[2] 2. Gemäß § 16 Abs 2 Z 1 WEG darf eine Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben. Die Behauptungs‑ und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, die schon nach diesen allgemeinen Voraussetzungen einer Änderung entgegenstehen, trifft den widersprechenden Mit- und Wohnungseigentümer (RIS‑Justiz RS0082993).

[3] 3. In seinem Revisionsrekurs begründet der Antragsgegner die behauptete Beeinträchtigung seiner schutzwürdiger Interessen (nur noch) mit der mit den von den Vorinstanzen bewilligten Maßnahmen verbundenen Veränderung der Nutzwerte. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Änderung aber nicht schon allein deshalb ein empfindlicher Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer und damit eine Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG, weil sie eine Veränderung der Nutzwerte nach sich zieht (RS0109643 [T1]; RS0083271 [T1]). Die erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, nicht nur die Umwidmung der Garage, sondern alle von den Vorinstanzen bewilligten Änderungen hätten eine Änderung der Nutzwerte zur Folge und der Antragsgegner werde aufgrund des geringen Unterschieds der Anteilsgrößen durch diese zusammen genommen seine bisherige Anteilsmehrheit verlieren, ist als unzulässige Neuerung (§ 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 14 MRG; RS0070485) unbeachtlich.

[4] 4. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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