OGH 1Nc9/21w

OGH1Nc9/21w3.3.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Leoben zu AZ 8 Nc 9/20f anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin R*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00009.21W.0303.000

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Antragstellerin begehrte beim Landesgericht Salzburg die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund. Da sie ihren Amtshaftungsanspruch aus dem behaupteten Fehlverhalten von Richtern des Landesgerichts Leoben ableitete, überwies das Landesgericht Salzburg die Verfahrenshilfesache an das zuständige Landesgericht Leoben. Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG mit der Begründung vor, ein an den von der Antragstellerin bezeichneten Verfahren, aus denen sie Ansprüche ableitet, beteiligter Richter des Landesgerichts Leoben sei mittlerweile zum Richter des Oberlandesgerichts Graz ernannt worden und dort in der für Amtshaftungssachen zuständigen Gerichtsabteilung tätig.

[2] Wird ein Amtshaftungsanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte

Verfahrenshilfeverfahren (RIS‑Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241).

[3] Der Delegierungstatbestand nach dieser Bestimmung ist nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt, wenn ein Richter, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nun bei jenem Gerichtshof ernannt ist, der als Rechtsmittelgericht über den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zu entscheiden hätte (RS0056449 [T7, T15]; RS0119894). Dies ist hier der Fall, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren ist.

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