European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0090OB00006.21D.0224.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Im vorliegenden Scheidungsverfahren gingen die Vorinstanzen von einem überwiegenden Verschulden des Beklagten an der Zerrüttung der Ehe der Streitteile aus. Das Erstgericht stellte ua eine ehewidrige Beziehung des Beklagten fest, konnte aber nicht feststellen, ob er die Klägerin – wie von ihr behauptet – mit dem Umbringen bedroht hat.
Rechtliche Beurteilung
[2] In seiner außerordentlichen Revision macht der Beklagte im Wesentlichen eine Verkennung der Beweislastregeln geltend. Die Klägerin habe die Beweispflicht für die Behauptung einer gefährlichen Drohung getroffen. Aus der Negativfeststellung sei zwingend auf ihre falsche Beschuldigung zu schließen, wodurch sie ihn vorsätzlich einer strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt habe. Dies stelle eine gravierende Eheverfehlung der Klägerin dar.
[3] Derjenige, der ein Recht in Anspruch nimmt, muss die rechtsbegründenden und rechtsgestaltenden Tatsachen, derjenige aber, der sich auf den Nichteintritt oder auf die Beseitigung eines rechtserheblichen Tatbestands beruft, die rechtshindernden bzw rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen (RS0039939 [T4]). Negativfeststellungen fallen demjenigen zur Last, den die Beweislast trifft (RS0039903 [T5]).
[4] Die Vorinstanzen werteten bei der Verschuldensabwägung infolge der Negativfeststellung eine gefährliche Drohung nicht als Eheverfehlung des Beklagten. Nach den dargelegten Beweislastregeln ist er für seine Behauptung, dass die Klägerin diesbezüglich bewusst falsche Angaben getätigt und ihn dadurch einer strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt habe, beweispflichtig. Derartiges ergibt sich entgegen seiner Ansicht keineswegs „rechtlich zwingend“ aus der Negativfeststellung. Eine Verkennung der Beweislastregeln durch das Berufungsgericht ist hier nicht ersichtlich.
[5] Eine andere Rechtsfrage von der Qualität des § 502 ZPO zeigt der Beklagte in seiner Zulassungsbeschwerde nicht auf. Seine außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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