OGH 6Nc2/21b

OGH6Nc2/21b29.1.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. S***** N*****, wegen Feststellung gemäß § 85 GOG, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen sämtliche Richter des Oberlandesgerichts Graz den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0060NC00002.21B.0129.000

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Antragsteller lehnt alle Richter des Oberlandesgerichts Graz ab. Als Begründung führt er an, dass „hinsichtlich seines Rekurses vom 15. Juni 2020 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz unter dem Vorsitz des Richters Dr. Rothenpieler ein wirksamer Verbesserungsauftrag nicht erteilt worden sei. Der ausständige Verbesserungsauftrag lasse mangelnde Objektivität und Unparteilichkeit aller Richter des Oberlandesgerichts Graz erkennen. Dies werde als schwerer Verfahrensfehler geltend gemacht.

Rechtliche Beurteilung

[2] Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

[3] Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

[4] 1. Eine Ablehnung kann nur aus persönlichen Gründen gegen die bestimmte Person eines Richters erfolgen; die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist daher unzulässig (RS0046005; RS0045983). Die unsubstantiierte pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist unzulässig (RS0046005 [T10]). Die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist nur durch die Ablehnung jedes einzelnen Richters unter Angabe detaillierter Ablehnungsgründe für jede einzelne Person möglich, weil immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution abgelehnt werden kann (RS0046005 [T22]; 8 Nc 19/20s [pauschale Ablehnung aller Richter eines Oberlandesgerichts]).

[5] 2. Zudem kann nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung nicht mehr wahrgenommen werden (RS0045978). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, wurde doch der Auskunftsantrag des Antragstellers mittlerweile rechtskräftig abgewiesen.

[6] 3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass dem Ablehnungsantrag auch inhaltlich keine Berechtigung zukäme: Der einzige vom Antragsteller namentlich erwähnte Richter ist Senatspräsident des Oberlandesgerichts Dr. Rothenpieler. Ein gegen diesen gerichteter Ablehnungsantrag wurde aber bereits abgewiesen (ON 21). Zu dem bringt der Antragsteller auch insoweit keinen Ablehnungsgrund zur Darstellung. Eine formularmäßige Rechtsmittelbelehrung stellt keinen Grund dar, an der Unbefangenheit eines Richters zu zweifeln. Völlig unerfindlich ist, warum eine derartige Rechtsbelehrung Rückschlüsse auf die Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts Graz – wie der Antragsteller behauptet – zulassen soll. Im Übrigen lässt der Antragsteller bei seiner bloß auszugsweisen Wiedergabe des Verfahrensgangs außer Acht, dass er mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz ausdrücklich zur Verbesserung seiner Eingabe durch Unterschrift eines Rechtsanwalts aufgefordert wurde (ON 11) und er dieser Aufforderung nicht nachkam.

[7] 4. Der Ablehnungsantrag war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

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