European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00006.21X.0128.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Insolvenzeröffnungsantrag des Schuldners abgewiesen wurde, zur Gänze bestätigt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gegen diesen Beschluss ist – worauf schon das Rekursgericht unmissverständlich und richtig hingewiesen hat – ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und Z 4 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig (stRsp; RIS‑Justiz RS0044101). Der absolute Rechtsmittelausschluss verhindert jede Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]).
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