OGH 8ObA70/20g

OGH8ObA70/20g28.1.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** Y*****, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Feststellung, in eventu Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2020, GZ 9 Ra 24/20w‑15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00070.20G.0128.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die außerordentliche Revision der klagenden Partei zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

Rechtliche Beurteilung

[2] Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kommt dem Dienstgeber im Feststellungsverfahren gemäß § 14 Abs 2 BEinstG keine Parteistellung und damit auch keine Rechtsmittellegitimation zu (RIS‑Justiz RS0110352, RS0110353, RS0052603; VfSlg 11.934, VwGH 2009/11/0009 ua). Die Vorinstanzen haben diese Rechtslage der Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt.

[3] Die Revision moniert, die Gerichte seien zur Entscheidung über die Parteifähigkeit der Beklagten im Verwaltungsverfahren nach § 14 BEinstG nicht zuständig und nicht befugt, die Erledigung der von der Beklagten gegen den Zuerkennungsbescheid erhobenen Beschwerde zu präjudizieren. Damit verkennt die Beklagte, dass der Gegenstand der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen nur die Vorfrage der Rechtskraft des Bescheids über die Anerkennung des Klägers als begünstigter Behinderter war. Die Rechtskraft tritt bereits ein, wenn die Entscheidung nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel einer dazu legitimierten Partei anfechtbar ist.

[4] Soweit die Beklagte erstmals im Revisionsverfahren behauptet, dass sie beim Sozialministeriumservice auch einen Antrag auf rückwirkende Zustimmung zur Kündigung des Klägers gestellt habe, über den noch keine Entscheidung getroffen worden sei, setzt sie sich über das Neuerungsverbot hinweg.

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