European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00219.20Z.0128.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen hat das Rekursgericht die Verfahrensrüge mit einer von der Aktenlage gedeckten Begründung (Beweisantrag ohne Beweisthema) erledigt. Die im Rechtsmittel angenommene Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit besteht im Verfahren über das Erbrecht nach dem eindeutigen Wortlaut von § 161 Abs 1 AußStrG nicht; die Entscheidung ist danach „im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote“ zu treffen ( Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG 2 I § 161 Rz 24; Verweijen in Schneider/Verweijen , AußStrG § 161 Rz 5 f; Grün in Rechberger/Klicka , AußStrG 3 § 161 Rz 7).
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