European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00001.21V.0119.000
Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht Wiener Neustadt eingebrachten Klage aus dem Titel der Amtshaftung Schadenersatz unter anderem wegen behaupteter rechtswidriger Handlungen mehrerer Richter dieses Landesgerichts (als Rechtsmittelgericht) in (mehreren) familienrechtlichen Verfahren, in denen der nunmehrige Amtshaftungskläger Partei war. In der ihm aufgetragenen Verbesserung seiner Klage stellte er klar, seinen Amtshaftungsanspruch auch auf (näher genannte) Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien zu stützen, das in den Anlassverfahren unrichtig über Ablehnungen entschieden habe.
[2] Das Landesgericht Wiener Neustadt legte die Klage dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] Wird ein Amtshaftungsanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG).
[4] Dies ist hier der Fall, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren ist.
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