European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0150NS00001.21X.0114.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Soweit sich der Antrag auf das Verfahren über die bedingte Entlassung bezieht, nennt er keine nachvollziehbaren, eine Delegierung rechtfertigenden Gründe, sofern er sich auf einen Antrag auf Wiederaufnahme beziehen sollte, ist er unzulässig (RIS‑Justiz RS0128937).
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