OGH 2Nc37/20v

OGH2Nc37/20v21.12.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger und die Hofrätin Dr. Solé als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 2020 verstorbenen M***** D*****, zuletzt wohnhaft *****, über den Delegierungsantrag der Witwe V***** D*****, vertreten durch Mag. Markus Mayr, Notar in Lienz, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0020NC00037.20V.1221.000

 

Spruch:

Zur Abhandlung dieser Verlassenschaftssache wird anstelle des Bezirksgerichts Liesing das Bezirksgericht Lienz bestimmt.

 

Begründung:

[1] Die Witwe des Verstorbenen beantragt die Delegierung der Verlassenschaftssache nach Lienz. Der Verstorbene stamme aus Lienz, die aufgrund des Gesetzes erbberechtigte Witwe und der am ***** geborene gemeinsame Sohn lebten nun wieder dort. Auch das Verlassenschaftsverfahren nach dem am ***** verstorbenen Vater des Verstorbenen werde in Lienz geführt.

[2] Das Vorlagegericht spricht sich für die Delegierung aus. Die Erbberechtigten des Verstorbenen seien im Sprengel des Bezirksgerichts Lienz wohnhaft, sodass die Delegierung zur Erleichterung des Gerichtszugangs zweckmäßig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Delegierung ist gerechtfertigt:

[4] Nach § 31 Abs 1 JN, der auch im Außerstreitverfahren anwendbar ist (RS0046292), kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RS0046324; RS0046441) soll eine Delegierung zwar den Ausnahmefall bilden, weil eine großzügige Anwendung zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen würde (RS0046589 [T2]).

[5] Ausgehend von den Angaben der Antragstellerin, an denen zu zweifeln konkret und nach der Aktenlage kein Anlass besteht, sprechen hier aber insgesamt überwiegende Argumente für die Zweckmäßigkeit der Delegierung, sodass im Sinne des gestellten Antrags zu entscheiden ist (vgl auch 2 Nc 11/17s).

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