European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00089.20A.1218.000
Spruch:
1. Das Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die in der Revision der Erstbeklagten enthaltene Ablehnung der Richter des Berufungssenats unterbrochen.
2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Erstbeklagte meint in der Revision (Punkt 1.3.6), der Berufungssenat sei offenbar nicht willens, sich mit dem Prozessakt auseinanderzusetzen und habe auffallend einseitig agiert. Dies sei bei objektiver Betrachtung geeignet, den Anschein einer nicht mehr im vollen Umfang gegebenen Unparteilichkeit der Richter des Berufungssenats entstehen zu lassen. Auch wenn die Erstbeklagte keinen ausdrücklichen Ablehnungsantrag stellt, könnten ihre Ausführungen als solcher gedeutet werden.
[2] Die Vorlage ist daher verfrüht.
[3] Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RIS‑Justiz RS0041933; RS0042028). Über die Ablehnung hat hier der nach § 23 JN zuständige Senat des Berufungsgerichts zu entscheiden. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Berufungsgerichts ist das Verfahren über die Revision der Erstbeklagten zu unterbrechen (vgl 7 Ob 92/10w).
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