OGH 3Ob197/20x

OGH3Ob197/20x10.12.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K*****, vertreten durch Mag. Werner Piplits, Mag. Marko MacKinnon, LL.M., Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei M*****, vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Oktober 2020, GZ 46 R 198/20p‑15, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00197.20X.1210.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die betreibende Partei muss im Exekutionsantrag nach § 355 EO konkret und schlüssig behaupten, dass und wie der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwider gehandelt hat. Es muss zumindest ein konkreter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot angeführt werden, damit geprüft werden kann, ob dieses im konkreten Fall verletzt oder eingehalten wurde (RIS‑Justiz RS000061 [T5, T6]). Ob die in einem Exekutionsantrag nach § 355 EO enthaltene konkrete Behauptung des Zuwiderhandelns ausreichend ist oder nicht, begründet keine erhebliche Rechtsfrage (RS0004745).

[2] 2. Dass das Rekursgericht die im Exekutionsantrag enthaltene Behauptung, der Verpflichtete habe gegen das titulierte Verbot, Abgabenpflichtige ohne entsprechende Berufsberechtigung vor Finanzbehörden zu vertreten, verstoßen, indem er in der Kalenderwoche 24 des Jahres 2019 bei einem bestimmten Finanzamt erschienen sei und dort – vergeblich – versucht habe, in Begleitung eines „Klienten“ Eingaben zu überreichen, ohne eine Bevollmächtigung zu behaupten, als nicht ausreichend erachtete, weil sich aus diesem Vorbringen keine Vertretungshandlung ergebe, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

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