European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00197.20X.1210.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§ 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die betreibende Partei muss im Exekutionsantrag nach § 355 EO konkret und schlüssig behaupten, dass und wie der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwider gehandelt hat. Es muss zumindest ein konkreter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot angeführt werden, damit geprüft werden kann, ob dieses im konkreten Fall verletzt oder eingehalten wurde (RIS‑Justiz RS000061 [T5, T6]). Ob die in einem Exekutionsantrag nach § 355 EO enthaltene konkrete Behauptung des Zuwiderhandelns ausreichend ist oder nicht, begründet keine erhebliche Rechtsfrage (RS0004745).
[2] 2. Dass das Rekursgericht die im Exekutionsantrag enthaltene Behauptung, der Verpflichtete habe gegen das titulierte Verbot, Abgabenpflichtige ohne entsprechende Berufsberechtigung vor Finanzbehörden zu vertreten, verstoßen, indem er in der Kalenderwoche 24 des Jahres 2019 bei einem bestimmten Finanzamt erschienen sei und dort – vergeblich – versucht habe, in Begleitung eines „Klienten“ Eingaben zu überreichen, ohne eine Bevollmächtigung zu behaupten, als nicht ausreichend erachtete, weil sich aus diesem Vorbringen keine Vertretungshandlung ergebe, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
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