OGH 6Ob217/20k

OGH6Ob217/20k25.11.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon. Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen L***** R*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Dr. B*****, vertreten durch Dr. Stefan Geiler, Mag. Priska Seeber, MMag. Dr. Stefan Dorner und Mag. Dr. Simon Schafferer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 21. August 2020, GZ 52 R 51/20m‑107, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00217.20K.1125.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RS0097114).

Weil die Revisionsrekurswerberin keine Rechtsfrage der von § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität aufzeigt, bestand auch keine Veranlassung zu einer – von ihr angeregten (vgl Deixler‑Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG2 § 44 Rz 21) – Abänderung des Ausspruchs über die vorläufige Wirksamkeit der Entscheidung des Erstgerichts.

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