OGH 3Ob171/20y

OGH3Ob171/20y4.11.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers D*, betreffend die Richterin * (Ablehnungsverfahren *) über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. September 2020, GZ 11 R 122/20x‑5, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Juli 2020, GZ 45 Nc 15/20b‑2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E130013

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revisionsrekurswird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Ausgangspunkt der vom Antragsteller betriebenen Ablehnungen ist ein gegen ihn als verpflichtete Partei zu AZ 11 E 3417/15t beim Bezirksgericht Josefstadt geführtes Exekutionsverfahren.

[2] Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag betreffend die im Kopf dieser Entscheidung genannte Richterin mit ausführlicher Begründung zurück.

[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der vom Ablehnungswerber dennoch erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

[5] 1. Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts (sei es aus meritorischen oder formellen Gründen) jedenfalls – also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv § 528 Abs 1 ZPO – unzulässig ist (RS0098751, RS0122963, RS0046010).

[6] 2. Weist das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit des Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurück, so kommt hingegen § 24 Abs 2 JN nicht zur Anwendung und es steht der Rechtszug an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe, allerdings unter der Voraussetzung des § 528 ZPO, offen (RS0044509). Hier nahm das Rekursgericht eine meritorische Prüfung der Rekursgründe vor. Daran änderte sich auch dadurch nichts, würde man mit dem Revisionsrekurswerber annehmen, das Rekursgericht wäre zur meritorischen Prüfung nicht berechtigt gewesen (vgl RS0098751 [T5]).

[7] 3. Der aus § 24 Abs 2 JN abgeleitete Rechtsmittelausschluss wirkt absolut. Er greift selbst dann ein, wenn das Gericht zweiter Instanz über eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO entschieden hätte (RS0098751 [T2]). Die Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung schließt auch die Wahrnehmung einer allfälligen Nichtigkeit aus (RS0098751 [T17]; RS0017279).

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