OGH 12Ns136/20a

OGH12Ns136/20a4.11.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Miro O***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB, AZ 64 Hv 101/15x des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00136.20A.1104.000

 

Spruch:

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über den Antrag des Miro O***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 4. März 2020, AZ 10 Bs 386/19v, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *****.

 

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. November 2016, GZ 64 Hv 101/15x‑433, wurde Miro O***** von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen. Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 4. März 2019, AZ 12 Os 86/17i, zurück.

Über Antrag des Freigesprochenen verpflichtete das Landesgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 30. Oktober 2019, GZ 64 Hv 101/15x‑511, den Bund zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a Abs 1 StPO. Einer dagegen gerichteten, einen höheren Kostenbeitrag anstrebenden Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 4. März 2020, AZ 10 Bs 386/19v, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Antrag des Miro O***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zur Entscheidung über diesen Antrag zuständigen 14. Senats. Sie war allerdings als (Ersatz‑)Mitglied des 12. Senats an der eingangs genannten Beschlussfassung des Obersten Gerichtshofs über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft beteiligt.

Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter tätig gewesen ist.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist somit von der heranstehenden Entscheidung über den Erneuerungsantrag des Freigesprochenen ausgeschlossen (vgl RIS‑Justiz RS0125149).

An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** (§ 45 Abs 2 StPO).

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