OGH 6Ob193/20f

OGH6Ob193/20f22.10.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Ing. G*****, verstorben am *****, vertreten durch Mag. Dr. Herbert Schrittesser, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei B***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in Gleisdorf, wegen Vertragsaufhebung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 31. Juli 2020, GZ 2 R 91/20z‑102, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00193.20F.1022.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob laesio enormis vorliegt, betrifft grundsätzlich einen Einzelfall, weshalb ihr in der Regel keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RS0108169; vgl auch 7 Ob 59/14a).

Die von der Revisionswerberin weiters als erheblich angesehene Rechtsfrage der Qualifikation des § 11 RAO und der §§ 11, 18 RL‑BA als Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB stellt sich im vorliegenden Fall nicht. In diesem sind nämlich nicht Schadenersatzansprüche gegen den nach Auffassung der Revisionswerberin gegen die genannten Bestimmungen verstoßenden Rechtsanwalt Gegenstand, sondern eine Vertragsanfechtung gegenüber einem Dritten. Dazu kommt, dass der Verstorbene den von dem angeblich gegen die angeführten Bestimmungen verstoßenden Rechtsanwalt ausgehandelten Vertrag gegen den ausdrücklichen Rat seines ursprünglichen Rechtsanwalts unterfertigte. Damit wurde der ursprüngliche Rechtsanwalt des Verstorbenen aber gerade nicht übergangen; vielmehr hatte der Verstorbene Gelegenheit, sich mit seinem ursprünglichen Rechtsanwalt zu beraten. Wenn er sich entschied, diesem Rat nicht zu folgen, kann daraus nunmehr kein Grund für die Aufhebung der von ihm geschlossenen Vereinbarung abgeleitet werden.

Dem Verstorbenen war nach den Feststellungen bekannt, dass sein Ausscheiden aus der Gesellschaft Voraussetzung für einen von den Banken gewährten Schuldennachlass war. Soweit die Revision von einem „Verschweigen eines Schuldennachlasses“ spricht, geht sie daher nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Zusammenfassend bringt die Revision daher keine Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

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