OGH 7Nc21/20b

OGH7Nc21/20b12.10.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth und die Hofrätin Mag. Malesich als weitere Richter in der Ordinationssache des Antragstellers H***** K*****, vertreten durch Gruböck & Lentsching Rechtsanwälte OG in Baden, gegen die Antragsgegnerin E*****, wegen 3.132,91 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0070NC00021.20B.1012.000

 

Spruch:

Dem Ordinationsantrag des Antragstellers wird stattgegeben.

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.

 

Begründung:

Der Antragsteller beabsichtigt die klageweise Inanspruchnahme eines Flugunternehmens mit Sitz in Äthiopien auf Zahlung von 3.132,91 EUR. Er habe für sich, seine Ehegattin und seine beiden Söhne bei der Antragsgegnerin für den 22. 10. 2020 einen Flug nach Addis Ababa, einen Anschlussflug von Addis Ababa nach Windhoek sowie für den 1. 11. 2020 einen Rückflug von Windhoek nach Addis Ababa und letztlich einen Anschlussflug nach Wien gebucht und den Ticketpreis in Höhe von 3.132,91 EUR vollständig bezahlt. In weiterer Folge seien die vom Antragsteller gebuchten Flüge ohne dessen Einverständnis von 22. auf den 23. 10. 2020 verschoben und aufgrund dieser Vorgehensweise von ihm storniert worden. Trotz mehrmaliger Zusage seien die Ticketpreise bislang nicht rückerstattet worden. Der Rückforderungsanspruch sei anerkannt. Der Antragsteller beantragt gemäß § 28 JN die Ordination des Bezirksgerichts Schwechat als örtlich zuständiges Gericht in Österreich.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind gegeben.

1. Der Kläger stützt seinen Ordinationsantrag auf den Fall der Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland (§ 28 Abs 1 Z 2 JN). Die nach der in Rede stehenden Bestimmung erforderliche allgemeine Voraussetzung des Naheverhältnisses zum Inland ist hier schon im Hinblick auf den Wohnsitz des Antragstellers in Österreich erfüllt, zudem lag der Abflugort in Wien‑Schwechat.

2. Die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde und eine Exekutionsführung im Inland geplant ist (RS0046148).

Zwischen Österreich und Äthiopien besteht kein bilaterales Abkommen oder multilaterales Übereinkommen über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen.

Aus dem Vorbringen des Antragstellers im Ordinationsantrag ergibt sich, dass er die Vollstreckung in Österreich anstrebt, was bei einem Exekutionstitel aus Äthiopien – mangels Gegenseitigkeit – nicht möglich ist. Der Ordinationsantrag ist daher bereits aus diesem Grund berechtigt.

3. Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts ist nach der Rechtsprechung auf die Kriterien der Sach‑ und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen (RS0106680 [T13]). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat eine Zuweisung der vorliegenden Rechtssache an das Bezirksgericht Schwechat zu erfolgen, weil der Abflugsort im Sprengel dieses Gerichts gelegen war.

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