European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0070NC00018.20M.0923.000
Spruch:
I. Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Linz wird zurückgewiesen.
II. Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Der Antragsteller erhob einen Rekurs an das Oberlandesgericht Linz, mit dem er einen Beschluss des Landesgerichts Wels bekämpft. Darin führte er aus, es bestehe „der Anschein, dass die Rechtsmittelrichter des OLG Linz befangen sind und wird daher der Antrag auch auf Ablehnung der Rechtsmittelrichter des OLG Linz gestellt, um jeden weiteren Anschein der Befangenheit hintanzuhalten“ und es „wird daher beantragt, das Rechtsmittelverfahren (…) an ein (…) Rechtsmittelgericht außerhalb des Sprengels des OLG Linz zu delegieren“. Konkrete Befangenheitsgründe zu einzelnen Richtern des Oberlandesgerichts Linz führte der Antragsteller in seinem Rekurs nicht aus.
I. Die Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichts Linz ist zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
1. Wird ein Gerichtshof durch eine Ablehnung beschlussunfähig, so entscheidet über diese Ablehnung nach § 23 JN der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Im vorliegenden Fall wurde das Oberlandesgericht Linz durch die erkennbare Ablehnung aller seiner Richter beschlussunfähig. Zur Entscheidung über die Ablehnung ist daher insoweit der Oberste Gerichtshof berufen (RS0109137 [T2]).
2. Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist grundsätzlich nur bei Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter unter Angabe konkreter Ablehnungsgründe möglich (RS0045983 [T6]; RS0046005 [T1]). Eine Anführung der individuellen Befangenheitsgründe bei jedem einzelnen einer Mehrheit von abgelehnten Richtern ist nur dann nicht zu verlangen, wenn die dargelegten Gründe offenkundig auf sämtliche Abgelehnten gleichermaßen zutreffen, es sich bei diesen Gründen um solche handelt, die den Anschein einer persönlichen, auf den erkennenden Richter bezogenen Befangenheit (Voreingenommenheit) begründen und deren Tatsachengehalt zumindest eine Überprüfung auf ihre sachliche Berechtigung zulässt (1 Nc 3/19k mzN). Dazu fehlt jegliches konkretes Vorbringen des Antragstellers.
3. Da die Ablehnungserklärung nicht ausreichend substantiiert ist, bedarf es keiner Äußerung der abgelehnten Richter und auch keine Anhörung der Gegenseite (1 Nc 3/19k mzN). Die Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichts Linz ist daher zurückzuweisen.
II. Im Rekurs stellt der Antragsteller weiters den Antrag, (ua) das Rechtsmittelverfahren an ein Rechtsmittelgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren. Dieser Antrag versteht sich offenbar als Folgerung der angeblichen, aber nicht substantiiert behaupteten Befangenheit der Richter des Oberlandesgerichts Linz und es wird dazu auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 JN nicht behauptet. Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.
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