OGH 1Ob173/20b

OGH1Ob173/20b23.9.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch die Wurst & Ströck Rechtsanwältepartnerschaft, Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Univ.‑Prof. Dr. U*****, und 2. Z*****‑Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Dr. Stephan Trautmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 70.299,15 EUR sA sowie Feststellung, über die außerordentiche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Juni 2020, GZ 16 R 52/20i‑96, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Februar 2020, GZ 5 Cg 1/17d‑91, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00173.20B.0923.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die behauptete

Aktenwidrigkeit – welche die Revisionswerber darin erblicken, dass einzelne Feststellungen keine Grundlage in dem vom Erstgericht eingeholten (medizinischen) Sachverständigengutachten hätten – wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Der Revisionsgrund der

Aktenwidrigkeit kann auch nicht als Ersatz für eine in dritter Instanz unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (RIS‑Justiz RS0117019). Den umfangreichen Hinweisen der Revision auf Ergebnisse des Beweisverfahrens sowie auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts kommt daher – da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist (vgl RS0042903 [T5, T7]) – keine Bedeutung zu.

2.1. In der Rechtsrüge muss dargelegt werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt oder dass infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsache nicht festgestellt wurde (RS0043312 [T9]). Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht, weil die Rechtsmittelwerber weitgehend nicht von den erstinstanzlichen Feststellungen ausgehen. Die Rechtsrüge kritisiert im Übrigen nur, dass die Vorinstanzen die Haftung des erstbeklagten Arztes sowie der zweitbeklagten Versicherung auf eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht gestützt haben. Damit, dass diese auch aus einem verschuldeten Behandlungsfehler des Erstbeklagten abgeleitet wurde, setzen sich die Revisionswerber rechtlich nicht auseinander und kritisieren insoweit die Lösung der Rechtsfrage inhaltlich nicht.

2.2. Dass das Erstgericht die konkrete Schadensursache nicht ausreichend festgestellt, sondern sich dazu mit der Wiedergabe bestimmter Wahrscheinlichkeiten begnügt hätte, ist unrichtig. Den Feststellungen lässt sich klar entnehmen, dass der Erstbeklagte den Schaden des Klägers an seinem rechten Auge dadurch verursacht hat, dass er bei dem von ihm vorgenommenen „Laserabtrag“ einen im „Abtragungsgebiet“ befindlichen Fremdkörper übersah. Warum die genaue Art dieses Fremdkörpers für die rechtliche Beurteilung des Sorgfaltsverstoßes eine Rolle spielen sollte, legen die Revisionswerber nicht dar. Dass das Erstgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht das erforderliche Beweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit (vgl RS0110701; RS0026412) angewandt hätte, ist nicht ersichtlich. Die – in der Revision primär thematisierte – Frage, ob ein Beweis im konkreten Einzelfall erbracht wurde, fällt in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung.

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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