OGH 2Ob81/20f

OGH2Ob81/20f17.9.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* T*, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei I* T*, vertreten durch Dr. Richard Benda und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen 125.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. März 2020, GZ 5 R 167/19x‑40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E129322

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Da der Erblasser im Jahr 2014 verstorben ist, ist § 786 ABGB idF ErbRÄG 2015 im vorliegenden Fall nicht anwendbar (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB).

[2] Doch auch nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 steht dem Pflichtteilsberechtigten ein mit Manifestationsklage nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO gegen die Verlassenschaft bzw die eingeantworteten Erben durchzusetzender Anspruch auf Auskunft (auch) über pflichtteilsrelevante Schenkungen zu. Die materiell-rechtliche Grundlage hiefür wird einerseits aus § 786 Satz 2 ABGB aF abgeleitet, andererseits aus den §§ 784 und 804 ABGB aF (2 Ob 316/02p mwN; 2 Ob 186/10g; RS0127349).

[3] Einen solchen Anspruch, mit welchem die „unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten“ des Klägers behoben hätten werden können, hat er jedoch nicht geltend gemacht. Wie allerdings die Vorinstanzen die seiner Ansicht nach „unzureichende Mitwirkung“ der Beklagten bei der Ermittlung des Sachverhalts würdigten, ist eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung (vgl Rechberger/Klicka in Rechberger 5 § 381 Rz 5 mwN).

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