European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E129484
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Beide Revisionen werden zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen jeweils selbst zu tragen.
Begründung:
Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts sind die ordentlichen Revisionen nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, „die Rechtsfragen“ der Folgen von rufschädigenden Ehrenbeleidigungen in Form von Bewertungen in Internetforen erfüllten ebenso „die Qualität des § 502 Abs 1 ZPO“ wie die Fragen, ob im Zusammenhang mit solchen Äußerungen auch Ansprüche nach der DSGVO geltend gemacht werden können.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen nahm der Beklagte, der im Internet und auf dort bestehenden Plattformen immer wieder Bewertungen über Unternehmen abgibt, Schilderungen seiner Mutter über den Ablauf der Rückgabe der Mietwohnung seiner Eltern an den Geschäftsführer der Klägerin, die von den Wohnungseigentümern mit der Durchführung der Wohnungsrückstellung und der Abwicklung der Neuvermietung beauftragt worden war, zum Anlass, auf der Internetplattform Google über das Unternehmen der klagenden Immobilienmaklerin unter seinem eigenen Namen folgende Bewertung, versehen mit einem von fünf Sternen, abzugeben:
Sehr herablassende Umgangsweise gegenüber Kunden/Mietern. Makler beleidigt, bedroht und denunziert Mieter bei Wohnungsübergabe – ein absolut unprofessionelles Auftreten. Zum Glück gibt es auch andere Immobilienmakler, die Menschen mit Wertschätzung gegenüber treten.
Diese Bewertung gab der Beklagte von sich aus ab, ohne dass seine Eltern zunächst davon wussten. Die Formulierung der herablassenden Umgangsweise wählte der Beklagte aufgrund der Schilderung seiner Mutter, dass der Geschäftsführer seine Eltern nicht mit Handschlag gegrüßt habe. Den Umstand, dass der Makler seine Eltern beleidigt, bedroht und denunziert habe, bezog der Beklagte auf den Gebrauch des Wortes „Dahergelaufener“ durch den Geschäftsführer wie von seiner Mutter geschildert bzw die Erwähnung des Umstands, dass er wisse, wo seine Eltern wohnten. Bei der Bezeichnung als unprofessionelles Auftreten handelte es sich um eine eigene Einschätzung des Beklagten dessen, was ihm seine Mutter vom Übergabetermin geschildert hatte. Der Beklagte selbst war beim Übergabetermin nicht anwesend.
Das Berufungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Beseitigung des erwähnten Kommentars und zur Unterlassung jeder weiteren Verbreitung herabsetzender Äußerungen dieser Art „gegen“ (gemeint: betreffend) die Klägerin, wies jedoch das Zahlungsbegehren über 2.000 EUR ab. Es vertrat die Auffassung, der Beklagte habe eine rufschädigende Ehrenbeleidigung begangen, weshalb der Wahrheitsbeweis bei ihm gelegen wäre. Allerdings sei schon die Behauptung einer herablassenden Umgangsweise gegenüber Kunden/Mietern erwiesen falsch gewesen, weil der Beklagte gewusst hat, dass seine Eltern keine Kunden der Klägerin und bei der Wohnungsübergabe überhaupt keine Kunden anwesend gewesen seien, denen gegenüber sich der Geschäftsführer hätte herablassend verhalten können. Es sei außerdem nicht herablassend, wenn der Geschäftsführer die Eltern des Beklagten nicht mit Handschlag begrüßt habe. Schließlich stehe weder fest, dass der Geschäftsführer den Vater des Beklagten als „Dahergelaufenen“ bezeichnet habe, noch sei eine Bedrohung der Eltern des Beklagten festgestellt worden, wenn der Geschäftsführer – unbekannt in welchem Zusammenhang – mitgeteilt habe, er wisse, wo die Eltern des Beklagten in Zukunft wohnten. Die Klägerin habe allerdings keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens, weil sie nicht einmal nachvollziehbar behauptet habe, dass und wie sich der Wert ihres Unternehmens aufgrund der (einmaligen) Bewertung durch den Beklagten negativ entwickelt habe.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Revision des Beklagten:
Der Beklagte vertritt in seiner Revision die Auffassung, bei seiner auf der Plattform abgegebenen Bewertung habe es sich um ein Werturteil gehandelt, wobei seine Ausführungen aufgrund des Verhaltens des Geschäftsführers der Klägerin beim Wohnungsrückgabetermin auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückzuführen gewesen seien.
1.1. Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass (nur) ein ehrverletzendes Werturteil, dem die Basis eines konkreten und wahren Sachverhalts fehlt, als Beschimpfung dem Tatbild des § 1330 Abs 1 ABGB unterliegt (6 Ob 32/95; 6 Ob 285/01g). Jedenfalls für die Behauptung, der Makler beleidige, bedrohe und denunziere Mieter bei der Wohnungsübergabe, finden sich in den Feststellungen der Vorinstanzen aber keinerlei eine solche Behauptung stützenden Anhaltspunkte. Im Übrigen handelt es sich beim Vorwurf einer Beleidigung und einer Drohung um einen solchen eines strafbaren Verhaltens, was jedenfalls als ehrenrührig anzusehen ist (6 Ob 90/99z).
1.2. Der Beklagte geht – wie schon das Berufungsgericht – in seiner Revision selbst erkennbar von einer Beurteilung seiner Bewertung in ihrer Gesamtheit aus. Dies trifft zu, leitete er doch den Vorwurf der herablassenden Umgangsweise des Geschäftsführers unter anderem mit Mietern und dessen unprofessionelles Auftreten aus den vom Beklagten behaupteten Beleidigungen, Bedrohungen und Denunzierungen ab; „die Bewertung [sei] nicht in Einzelteile zu zerlegen und danach zu trachten bzw zu beurteilen, ob diese jeweils der Wahrheit entsprechen oder nicht, sondern zu prüfen, ob die Bewertung auf ein wahres Tatsachensubstrat zurückzuführen“ war. Damit kann es aber dahingestellt bleiben, ob der Vorwurf einer herablassenden Umgangsweise und/oder eines unprofessionellen Verhaltens für sich allein nach § 1330 Abs 1 oder Abs 2 ABGB zu beurteilen wäre.
1.3. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Beklagten in seiner Revision, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Bewertungen auf Internetplattformen vom Empfängerhorizont nicht für ,,bare Münze“ genommen werden. Es sei allgemein bekannt, dass es sich dabei um die sehr subjektiv geprägten Meinungen von Personen handelt. Dies zeige auch der Umstand, dass, wie auch im vorliegenden Fall, über ein Unternehmen oft äußerst positive und auch äußerst negative Bewertungen vorhanden sind. Bereits daraus sei ableitbar, dass an den Inhalt solcher Bewertungen kein allzu strenger Maßstab anzulegen und im Ergebnis daher davon auszugehen sei, dass sich die Bewertung des Beklagten im Rahmen der zulässigen Meinungsäußerung bewegt habe.
Der Beklagte übersieht mit dieser Argumentation allerdings, dass (auch) das Recht auf freie Meinungsäußerung unwahre Tatsachenbehauptungen nicht deckt (RS0054817 [T41]) und dass Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, nicht schrankenlos geäußert werden dürfen (6 Ob 62/09z). Zwar sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt (RS0054817 [T42]); der unwahre Vorwurf, jemanden beleidigt, bedroht und denunziert zu haben, kann allerdings auch in Bewertungen von Unternehmen auf Plattformen im Internet ebenso wenig hingenommen werden wie der unwahre Vorwurf sonstiger strafbarer Handlungen. Der Grundsatz, dass (etwa) von Politikern auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Beteiligung an einer strafbaren Handlung unter Umständen ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird (6 Ob 218/08i MR 2009, 78 [Windhager]; vgl auch https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&GZ=6Ob159/06k&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ), kann nicht auf jedwedes am Verkehrsgeschehen teilnehmende Unternehmen übertragen werden.
2. Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin begehrt (auch noch) im Revisionsverfahren Schadenersatz in Höhe von 2.000 EUR, welchen sie in der Klage – ohne näheres Vorbringen hiezu – auf entgangenen Gewinn stütze. In weiterer Folge führte sie im Verfahren erster Instanz aus, sie stütze sich auf die DSGVO, die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und auf § 1330 ABGB sowie „sämtliche Rechtsgrundlagen“. Am 27. 6. 2019 ergänzte sie, dass nicht nur der materielle, sondern auch der immaterielle Schaden wegen Rufschädigung geltend gemacht werde, ohne diesen zu konkretisieren. Zum Beweis dafür, dass sowohl materieller Schaden als auch immaterieller Schaden eingetreten seien, beantragte die Klägerin die Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen, nachdem der Beklagte zuvor bemängelt hatte, dass der Schadenersatzanspruch nicht aufgeschlüsselt sei. Am 19. 11. 2019 zog die Klägerin den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet des Buchhaltungswesen zurück und beantragte die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unternehmensbewertung. Hiezu erstattete sie Tatsachenvorbringen, wonach für die Berufsausübung des Immobilienmaklers das besondere Vertrauensverhältnis zu Kunden und dritten Personen, die in Immobiliengeschäfte involviert sind, wertbestimmend und entscheidend sei. Das besondere Vertrauensverhältnis zeichne das Unternehmen des Immobilienmaklers aus. Die Unterstellung mangelnder Professionalität in der Arbeit, schlechte Umgangsformen, respektloser Umgang mit Dritten, herablassende Art sowie Bedrohung seien existenzgefährdend für die Klägerin. Daraus folge, dass eine geringere Bewertung des Unternehmens gegeben sei im Vergleich zum Zeitraum, als sich diese Rezensionen noch nicht im Internet befunden haben; dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Vertrauensverhältnis zu Maklern wesentlich den Unternehmenswert eines Maklerbüros bestimmt. Die Rezensionen des Beklagten seien sowohl verletzend als auch kreditschädigend gewesen. Insbesondere der Vorwurf eines absolut unprofessionellen Auftretens stelle eine Ehrenbeleidigung und einen Eingriff in ein absolut geschütztes Recht dar. Ein Wahrheitsgegenbeweis sei nicht zulässig. Durch die Äußerung sei der Wert des Unternehmens der Klägerin um zumindest 2.000 EUR vermindert worden.
2.1. Die Klägerin macht in der Revision als „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ geltend, dass das Erstgericht es unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Verminderung des Unternehmenswerts einzuholen. Im Ersturteil war die Nichteinholung des Sachverständigengutachtens nicht begründet worden, welche „Mangelhaftigkeit“ die Klägerin bereits in der Berufung geltend gemacht hatte. Das Berufungsgericht hielt die „Mängelrüge“ inhaltlich nicht für berechtigt, weil der Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Unternehmensbewertung einen schlichten Ausforschungsbeweis dargestellt habe; die Klägerin habe nicht substanziiert behauptet, wie sich der Wert ihres Unternehmens durch die Äußerungen auf der Internetplattform in beantragter Höhe geändert habe.
2.2. Grundsätzlich können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=RS0042963&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=12.08.2020&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=5b6b32c5-3571-48d5-bd1d-5eda3da702b5&Dokumentnummer=JJR_19490720_OGH0002_0010OB00313_4900000_001 . Tatsächlich machte die Klägerin in ihrer Berufung aber sekundäre Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend, deren Erledigung durch das Berufungsgericht ebenfalls der Erledigung der Rechtsrüge zuzuordnen ist; das Berufungsgericht beurteilte den Beweisantrag unter anderem als prozessual unzulässig, weil es sich um einen Ausforschungsbeweis handle.
2.3. Von einem unzulässigen Erkundungsbeweis bzw Ausforschungsbeweis ist dann auszugehen, wenn der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechtserzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhalts gerichtet ist, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr weder vorgetragen noch konkretisiert wurden. Hingegen ist der Beweis dann nicht als unzulässiger Ausforschungsbeweis anzusehen, wenn die antragstellende Partei einen konkreten rechtserheblichen Sachverhalt als Beweisthema vorträgt, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung von dem Bestand und der Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhalts keineswegs überzeugt ist (https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=15.08.2020&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Erkundungsbeweis&WxeFunctionToken=ec80e3d3-f30d-4456-926c-27d5b73e62c4 ). Ein Erkundungsbeweis ist jedenfalls dann unzulässig, wenn ein dem Beweisführer zuzurechnendes Tatbestandsmerkmal (eine klagebegründende oder einwendungsbegründende Tatsache) gar nicht behauptet wurde, aber durch den Beweisantrag erwiesen werden soll (https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=RS0039880&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=15.08.2020&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=5ce1a427-6d5a-46bc-88cd-efd7ec6399b9&Dokumentnummer=JJR_19861204_OGH0002_0080OB00050_8600000_001 ).
2.4. Die Klägerin brachte zusammengefasst vor, dass für sie als Immobilienmaklerin das besondere Vertrauensverhältnis zu Kunden und Dritten wertbestimmend sei und durch den Kommentar des Beklagten eine geringere Bewertung des Unternehmens im Vergleich zum Zeitraum, als sich die Rezensionen noch nicht im Internet befunden haben, gegeben sei, sich also der Unternehmenswert um 2.000 EUR vermindert habe.
Die Auslegung des Prozessvorbringens ist eine Frage des Einzelfalls https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=RS0042828&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=15.08.2020&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=bd67a9aa-9b74-4d5c-9597-7fd20e8f5f3b&Dokumentnummer=JJR_19941004_OGH0002_0100OB00516_9400000_002; vgl auch https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=RS0113563&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=15.08.2020&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=c387774e-b44c-463d-9b7e-d188ea7f12a5&Dokumentnummer=JJR_20000328_OGH0002_0010OB00057_00I0000_001 ) und stellt, soweit es sich – wie im vorliegenden Fall – um keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handelt, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0042828 [T23]). Auch die Frage, ob das Prozessvorbringen einer Partei so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, ist eine Frage des Einzelfalls (https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=15.08.2020&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=substanziiertes Vorbringen&WxeFunctionToken=6a93e44e-430e-425b-ba5b-253261d9b3a3). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht substanziiert behauptet, wie sich der Wert des Unternehmens der Klägerin durch die Äußerungen auf der Internetplattform in besagter Höhe geändert habe, ist jedenfalls vertretbar. Es wäre an der Klägerin gelegen, Behauptungen (jedenfalls) dahin aufzustellen, von welchem Unternehmenswert sie selbst ausgeht, und (zumindest exemplarisch) darzulegen, ob bzw welche Aufträge sie aufgrund der Bewertung des Beklagten verloren hat.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die weiteren Feststellungen der Vorinstanzen zu verweisen, wonach auf der Internetplattform neben den Bewertungen des Beklagten und dessen Vaters (ebenfalls ein Stern, jedoch ohne Beifügung eines Textes) mehrere weitere – teilweise sehr positive mit fünf Sternen, teilweise solche mit einem Stern und sehr negativem Text – Bewertungen vorhanden sind, woraus sich insgesamt ein Durchschnitt der Bewertungen von 3,2 Sternen ergibt; nähme man die beiden Bewertungen des Beklagten und dessen Vaters weg, läge der Durchschnitt der Bewertungen bei 3,8 Sternen. Die Bewertung des Beklagten hat sich somit wohl in einem nicht mehr messbaren Ausmaß ausgewirkt.
3. Die Parteien haben in ihren Revisionsbeantwortungen die Zurückweisung der Revisionen jeweils der Gegenseite mangels Vorliegens von Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht beantragt. Die Schriftsätze sind daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Die Parteien haben deren Kosten jeweils selbst zu tragen.
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