European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00137.20Y.0902.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Betreibende beantragte aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden als Insolvenzgericht vom 24. Mai 2019 die Exekution zur Erwirkung der Herausgabe näher bezeichneter Unterlagen.
[2] Das Erstgericht erklärte – ohne entsprechenden Antrag des Betreibenden – diesen Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden für Österreich für vollstreckbar (Punkt I.) und bewilligte dem Betreibenden aufgrund dieses Titels antragsgemäß die Herausgabeexekution (Punkt II.).
[3] Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluss aus Anlass des Rekurses der Verpflichteten dahin ab, dass Punkt I. ersatzlos zu entfallen hat, und bestätigte ihn im Übrigen mit der Maßgabe, dass im (bisherigen) Punkt II. die Wortfolge „dieses Exekutionstitels“ durch eine nähere Umschreibung des Titels ersetzt wurde. Der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden sei gemäß der EuInsVO iVm der EuGVVO im Inland automatisch vollstreckbar, sodass der Betreibende zu Recht keinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt habe.
[4] Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, wobei es in der Begründung auf § 411 Abs 4 EO verwies.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der ausdrücklich nur gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung (also gegen die [Maßgabe‑]Bestätigung der Exekutionsbewilligung) erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Verpflichteten ist absolut unzulässig:
[6] Von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO macht die EO nur in bestimmten Fällen, ua jenem des § 411 Abs 4 EO (Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels) eine Ausnahme (RIS‑Justiz RS0132903). Der Verweis des Rekursgerichts auf § 411 Abs 4 EO greift hier schon deshalb nicht, weil sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die (bestätigende) Entscheidung zur Exekutionsbewilligung richtet (RS0114023 [T3]).
[7] Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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