OGH 8Ob73/20y

OGH8Ob73/20y25.8.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann‑Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M*****, geboren ***** 2013, *****, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, 4710 Grieskirchen, Manglburg 14), wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 19. Juni 2020, GZ 21 R 80/20v‑60, mit dem dem Rekurs des Vaters C*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Rechtsanwalt in Peuerbach, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 16. Jänner 2020, GZ 1 Pu 282/17d‑48, Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00073.20Y.0825.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Der Minderjährige begehrt die Erhöhung des von seinem Vater zu leistenden Unterhaltsbetrages von 200 EUR auf 360 EUR monatlich ab 1. 12. 2014 und auf 400 EUR ab 1. 5. 2019. Der Vater spricht sich gegen eine Unterhaltserhöhung aus.

Das Erstgericht setzte mit Beschluss vom 16. 1. 2020 den monatlich zu leistenden Unterhalt entsprechend dem Antrag des Minderjährigen fest.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Minderjährigen, mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluss wiederherzustellen.

Der Vater beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 64 Abs 1 AußStrG ist ein rekursgerichtlicher Beschluss, mit dem ein solcher des Erstgerichts aufgehoben und diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Einen solchen Ausspruch enthält der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts nicht. Ein Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0109580) und ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

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