OGH 2Ob121/20p

OGH2Ob121/20p6.8.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach G***** K*****, verstorben am ***** 2018, zuletzt wohnhaft *****, über den Revisionsrekurs des W***** K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. April 2020, GZ 4 R 59/20f‑97, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00121.20P.0806.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall kann eine Partei nach § 63 Abs 1 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wird (Zulassungsvorstellung); mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.

[2] 2. Hier geht es um einen strittigen Auszahlungsbetrag von 9.288,02 EUR, weshalb das Rekursgericht auch ausgesprochen hat, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands unter 30.000 EUR liegt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

[3] 3. Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinne des § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (2 Ob 226/08m; 1 Ob 52/18f; RS0109505; RS0109503).

[4] 4. Die allfällige Verspätung eines Revisionsrekurses gegen eine Entscheidung im Streitwertbereich des § 63 Abs 1 AußStrG, gegen die nach dem Ausspruch des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, kann auch nach dem neuen Außerstreitgesetz nur vom Rekursgericht oder (nach einer allfälligen Zulassung) vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen werden (RS0110637 [T4]).

[5] 5. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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