European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E128861
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zwar hat die Feststellung der Erbhofeigenschaft und die Festsetzung des Übernahmspreises grundsätzlich im Abhandlungsverfahren zu erfolgen. Ein Pflichtteilprozess ist daher zu unterbrechen, bis diese Fragen durch das Verlassenschaftsgericht geklärt sind (1 Ob 94/67 SZ 40/98; RS0036902). Das gilt jedoch nicht, wenn das Verlassenschaftsverfahren ohne solche Entscheidung beendet wurde; dann sind diese Fragen nach allgemeinen Grundsätzen als Vorfrage im Prozess zu beantworten (2 Ob 108/16w; RS0050217). Das trifft hier zu, weil der Erblasser und seine Frau den Erbhof bereits zu Lebzeiten dem Beklagten und dessen Frau übergeben hatten. Der Anteil des Erblassers war daher nicht mehr Bestandteil des Nachlasses, sodass im Verlassenschaftsverfahren darüber nicht entschieden werden konnte. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Fragen der Erbhofeigenschaft und des Übernahmepreises vorfrageweise im Pflichtteilsprozess zu beurteilen waren, trifft daher zu.
In der Sache enthält die Revision kein Vorbringen, weshalb ungeachtet der Feststellungen des Erstgerichts kein Erbhof vorliegen sollte. Damit waren für die Bewertung die anerbenrechtlichen Grundsätze heranzuziehen (6 Ob 232/09z mwN; RS0008269). Die insofern nur auf Billigkeitserwägungen beruhende Revision zeigt nicht auf, aus welchen Gründen welcher höhere Übernahmepreis anzunehmen gewesen wäre und welche Folgen das für den Anspruch der Klägerin gehabt hätte.
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