OGH 8ObA63/19a

OGH8ObA63/19a27.5.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Sozialhilfeverband *****, vertreten durch Bartl & Partner Rechtsanwälte KG in Graz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 23. September 2019, GZ 7 Ra 34/19b‑12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00063.19A.0527.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

1. Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels mit einer unrichtigen Auslegung des § 8 Abs 1 Z 8 und 9 des unstrittig anzuwendende Steiermärkischen Gemeinde‑Vertragsbedienstetengesetz 1962 (G‑VBG). Mit diesen Ausführungen wird aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dargetan.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Abweisung des Klagebegehrens mit der wesentlichen Begründung bestätigt, dass die Beklagte zur Rücknahme der im Mai 2015 mit der Klägerin mündlich getroffenen Vereinbarung über die Verteilung ihrer einvernehmlich reduzierten Wochenarbeitszeit auf vier Tage wegen geänderter Umstände berechtigt gewesen sei. Ob diese Beurteilung zutrifft, hängt aber nicht davon ab, ob die schriftliche Ausfertigung des geänderten Dienstvertrags, die keine Festlegung der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage enthält, den Gültigkeitsanforderungen des § 8 Abs 1 G‑VBG entspricht (vgl im Übrigen 9 ObA 328/00a).

2. Die Klägerin hat sich im Verfahren auf eine Ungültigkeit ihres ergänzenden Dienstvertrags gar nicht berufen. Eine lediglich mündliche Abänderung von Dienstverträgen ist aufgrund des Schriftformvorbehalts nach § 8 Abs 1 und Abs 3 G‑VBG grundsätzlich nicht vorgesehen. Wäre die Ergänzung des Dienstvertrags vom 27. 7. 2015 mangels Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen unwirksam, hätte dies gerade nicht – wovon die Revision anscheinend ausgeht – eine Verstärkung der Bestandskraft der mündlichen Vereinbarung vom Mai 2015 zur Folge.

Eine solche Vereinbarung würde ein Abgehen von der landesgesetzlichen Regelung über die Arbeitszeitverteilung nach § 22 G‑VBG mit dem darin enthaltenen Verweis auf § 28 der Dienstpragmatik darstellen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die gesetzlichen Rechte und Verpflichtungen von Vertragsbediensteten nur unter den im Gesetz vorgesehenen Rahmenbedingungen geändert werden können (RIS‑Justiz RS0115297 [T1]).

Abgesehen von der fehlenden, für eine Vertragsänderung notwendigen Schriftform handelte es sich bei der Vereinbarung einer Viertagewoche für die Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt und dem Inhalt des Protokolls der Besprechung um eine schlichte, mit ihrer damals bestehenden Erkrankung begründete Änderung des Dienstplans.

3. Unter diesen Umständen stellt sich auch nicht die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Beklagte nach § 22 G‑VBG iVm § 28 Dienstpragmatik idF BGBl Nr 213/1972 zu einer einseitigen Abänderung einer dienstvertraglichen Vereinbarung über eine Viertagewoche, wenn eine solche bestanden hätte, berechtigt gewesen wäre.

4. Die Revision spricht in der Folge von einer „EU-rechtswidrigen, diskriminierenden“ Situation, in der sich die Klägerin befinde, ohne jedoch auszuführen, aus welchen Normen des Gemeinschaftsrechts sie ihren Klagsanspruch herleiten will. Mit der allgemeinen Behauptung der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage, wird kein Revisionsgrund im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ausgeführt (RS0043654; RS0043603 [T6]).

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