European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00010.20H.0424.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. 9. 2005 bis zur Arbeitgeberkündigung per 31. 12. 2018 als einer von zwei alleinvertretungsbefugten Geschäftsführern beschäftigt. Unstrittig stand ihm seit dem Geschäftsjahr 2014 ein Erfolgshonorar von 5 % des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit bzw vom Gewinn vor Steuern zu. Er begehrte die Zahlung einer zusätzlichen Tantieme von 7.587 EUR sA für das Jahr 2017 mit der zentralen Behauptung, dass den in der Bilanz der Beklagten enthaltenen Betriebsausgaben für drei Mitarbeiter der Muttergesellschaft in Wahrheit keine Gegenleistungen gegenübergestanden seien.
Rechtliche Beurteilung
Das Klagebegehren wurde von den Vorinstanzen übereinstimmend abgewiesen.
1. Fragen der Vertragsauslegung – hier Auslegung einer Vereinbarung über die Höhe einer Tantieme – kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS‑Justiz RS0112106; RS0042936 ua). Eine solche zeigt der Kläger in seiner außerordentlichen Revision nicht auf.
2. Mangels abweichender Vereinbarung findet die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr aufgrund der Bilanz statt (9 ObA 69/92), was in diesem Fall schon deshalb zutrifft, weil die Parteien die Fälligkeit der Tantieme an die der Bilanz geknüpft haben. Dementsprechend hat der Kläger selbst seine Tantieme für das Geschäftsjahr 2017 mit 44.450 EUR errechnet und auch in dieser Höhe genehmigt erhalten.
3. Der Standpunkt des Klägers, der Beklagten seien die Kosten von drei Mitarbeitern der Muttergesellschaft zu Unrecht weiterverrechnet worden, widerstreitet der unbekämpft gebliebenen Feststellung, wonach diese Mitarbeiter sehr wohl für die Beklagte tätig waren, womit auch eine anteilige Verrechnung gerechtfertigt war. Damit setzt sich der Kläger nicht weiter auseinander.
Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien trotz des Abstellens auf die – vom Kläger mitgestaltete (vgl §§ 22, 35 GmbHG) – Bilanz, deren Überprüfung in allen Einzelheiten, konkret ob hier der Verteilungsschlüssel zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft im Detail korrekt war, ermöglichen wollten, werden vom Kläger nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich.
4. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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