OGH 4Ob51/20h

OGH4Ob51/20h22.4.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.‑Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers DI G***** B*****, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beklagten J***** P*****, vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger und andere Rechtsanwälte in Bischofshofen, und den Nebenintervenienten auf Seiten des Beklagten D***** B*****, vertreten durch Dr. Erich Moser und Dr. Martin Moser, Rechtsanwälte in Murau, wegen 17.729 EUR sA, über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2019, GZ 4 R 112/19x‑25, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 27. Juni 2019, GZ 10 Cg 22/18w‑20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00051.20H.0422.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten und dem Nebenintervenienten jeweils deren mit je 1.175,22 EUR (darin 195,87 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

Der Kläger kaufte vom Beklagten im August 2013 privat einen im hinteren Bereich für Wohnzwecke umgebauten kleinen Lkw, der als solcher und nicht als Wohnmobil typisiert war. Anlässlich des Kaufvertragsabschlusses wurde über die Typisierungsklasse des Fahrzeugs nicht gesprochen.

Mit der im Dezember 2018 eingebrachten und in der Folge modifizierten Mahnklage begehrte der Kläger vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz von Aufwendungen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, in eventu die Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Schadensfolgen aus der nicht gehörigen Erfüllung des Kaufvertrags. Der Kläger stützte sich auf arglistige Irreführung durch den Beklagten über die Eigenschaft als Wohnmobil sowie auf Schadenersatz.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Streitteile seien sich über die Bedeutung und möglichen Folgen der unterschiedlichen Typisierungsklassen nicht bewusst gewesen. Im Übrigen sei die Klage verjährt.

Das Berufungsgericht ließ nachträglich die Revision mit der Begründung zu, es sei nicht auszuschließen, dass die von ihm vertretene Rechtsansicht zur verjährungsrechtlichen Einheit von Primär- und Folgeschaden auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden sei.

Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts mit seiner Revision ausdrücklich nur insoweit, als seinem Eventualbegehren auf Feststellung nicht stattgegeben wurde. Das Leistungsbegehren ist daher nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist ungeachtet des berufungsgerichtlichen Zulassungsausspruchs in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

1. Feststellungsklagen sind subsidiär zu Leistungsklagen (RIS‑Justiz RS0038849). Kann der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen, ist die Feststellungsklage unzulässig (RS0038817). Die Behauptungs- und Beweislast für das Feststellungsinteresse trifft, soweit es nicht offenkundig ist, die klagende Partei (RS0039058 [T2]).

2. Die Revision begründet das Feststellungsinteresse ausschließlich damit, dass „die Höhe eines möglichen Schadens des Klägers noch nicht feststeht, da diesbezüglich umfangreiche Demontierungsarbeiten am Fahrzeug vorzunehmen wären“. Der Geschädigte muss jedoch naheliegende zur Ermittlung der Schadenshöhe zweckmäßige Maßnahmen ergreifen, um auf diese Weise die Voraussetzungen für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen. Er kann auch verpflichtet sein, ein Sachverständigengutachten zur Schadensbezifferung einzuholen (RS0118968 [T1, T3]). Nach dem eigenen Vorbringen der Revision liegt dem Kläger eine Mängelliste der Tiroler Landesregierung zu den einer Zulassung als Lkw entgegenstehenden Umbauten vor. Damit besteht Ungewissheit allenfalls über die Höhe der Kosten. Gerade dies rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung aber kein Feststellungsbegehren (5 Ob 52/18k mwN [2.2 ff]).

Das Rechtsmittel zeigt somit keine erhebliche Rechtsfrage auf, sodass auf die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts nicht einzugehen ist (vgl RS0102059).

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte und der Nebenintervenient haben jeweils auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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