OGH 13Os118/19f

OGH13Os118/19f7.4.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Aaron M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG sowie einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 38 Hv 60/18t des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerden des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck vom 18. Oktober 2019 (ON 22) und vom 13. November 2019 (ON 25), nach Einsicht der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00118.19F.0407.000

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

 

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Innsbruck vom 3. Juli 2018 (ON 15) wurde Aaron M***** je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG sowie der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Mit Eingaben vom 1. Oktober 2019 (ON 21) und vom 3. November 2019 (ON 24) erhob der Verurteilte gegen dieses Urteil jeweils „Nichtigkeitsbeschwerde“. Diese Rechtsmittel wies das Landesgericht Innsbruck mit Beschlüssen vom 18. Oktober 2019 (ON 22) und vom 13. November 2019 (ON 25) „gemäß § 285a StPO“ als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die genannten Beschlüsse gerichteten Beschwerden des Verurteilten vom 29. November 2019 (ON 26) waren mangels gesetzlichen Bezugspunkts zurückzuweisen. Die angefochtenen Beschlüsse sind nämlich zufolge insoweit fehlender Kompetenz des Erstgerichts wirkungslos (vgl RIS‑Justiz RS0116270 [insbesondere T7]). Inhaltlich sind die Eingaben des Verurteilten vom 1. Oktober 2019 und vom 3. November 2019 jeweils als Berufung zu verstehen (§ 489 Abs 1 StPO). Das Landesgericht ist aber – entgegen dem ihm bei Nichtigkeitsbeschwerden eingeräumten Recht (§ 285a StPO) – nicht befugt, Berufungen selbst zurückzuweisen.

Über die Berufung hat daher das Oberlandesgericht zu entscheiden.

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