OGH 2Ob9/20t

OGH2Ob9/20t7.4.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Dr. Ivo Greiter und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 38.265,33 EUR sA (Revisionsinteresse 20.179,33 EUR sA) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. November 2019, GZ 2 R 143/19z‑49, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00009.20T.0407.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Schenkung der Liegenschaft „*****“:

Bevor der 2015 verstorbene Erblasser im Jahr 1990 die Liegenschaft seinem Sohn schenkte, verlangte er von diesem wiederholt, dass dieser seinem Onkel dessen vormaligen Hälfteanteil am Grundstück abzugelten habe. Damit war der Sohn einverstanden.

Angesichts dieser vom Beschenkten übernommenen Verpflichtung ist das Ergebnis des Berufungsgerichts, bei der Berechnung des Schenkungspflichtteils der Klägerin sei nur der halbe Wert der Liegenschaft (285.000 EUR) anzusetzen, nicht korrekturbedürftig.

Daran ändert auch nichts, dass sich in der Folge der Onkel des Beschenkten mit einem weit geringeren Entschädigungsbetrag zufrieden gab (und somit auf eine höhere Abfindung verzichtete), weil dies nicht aus der Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem beschenktem Sohn resultiert, sondern auf eine (für den Schenkungspflichtteilsanspruch der Klägerin irrelevante) Einigung zwischen dem Beschenkten und seinem Onkel zurückzuführen ist.

2. Wohnungsrecht des Bruders des Erblassers:

Auf einer vom Erblasser dem Beklagten geschenkten Liegenschaft ist ein Wohnungsrecht zugunsten des Bruders des Erblassers im Grundbuch einverleibt. Ob der Bruder in den letzten 30 Jahren vor dem Tod des Erblassers dieses Wohnrecht zumindest einmal wahrnahm, ist nicht feststellbar.

Die Vorinstanzen kamen aufgrund dieser Negativfeststellung zum Ergebnis, das Wohnungsrecht sei nicht – wie die Klägerin behauptete – gemäß § 1479 ABGB erloschen, und berücksichtigten demgemäß das Wohnungsrecht als den Wert der Schenkung mindernd.

Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Beweislast für das Erlöschen des Wohnungsrechts (durch Nichtgebrauch) die Klägerin trifft (RS0034162 [T2]). Wenn diese in der Revision behauptet, ihr sei aufgrund der Negativfeststellung der Beweis des Nichtgebrauchs gelungen, verkennt sie das Wesen einer Negativfeststellung, die demjenigen zur Last fällt, den die Beweislast trifft (RS0039903 [T5]).

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