OGH 12Fss1/20y

OGH12Fss1/20y31.3.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner über die in der Strafsache gegen Mag. Elisabeth H***** und José H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB, AZ 35 Hv 11/16d des Landesgerichts Salzburg, gestellten Fristsetzungsanträge der Genannten nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:012FSS00001.20Y.0331.000

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 29. September 2016, GZ 35 Hv 11/16d‑93, wurden Mag. Elisabeth H***** und José H***** jeweils des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB, letztgenannter als Beteiligter gemäß §§ 12 dritter Fall, 14 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Dieser Schuldspruch erwuchs durch die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden der Genannten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. März 2017, GZ 12 Os 150/16z‑4, in Rechtskraft.

Mit Beschluss vom 30. Juli 2019 wies das Landesgericht Salzburg Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Verurteilten ab (GZ 35 Hv 11/16d‑158). Den dagegen erhobenen Beschwerden gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 nicht Folge (9 Bs 310/19f; ON 182 der Hv‑Akten).

Die Akten waren dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Beschwerden am 14. November 2019 vorgelegt worden. Bereits mit Eingabe vom 11. November 2019 hatte Mag. Elisabeth H***** eine Säumnis des Oberlandesgerichts behauptet und die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof gemäß § 91 GOG beantragt (ON 176). Einen entsprechenden Antrag stellte José H***** mit Eingabe vom 19. November 2019 (ON 180).

Nach Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts über die Beschwerden erklärten beide Verurteilten, ihre Fristsetzungsanträge aufrecht zu erhalten und beantragten die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof.

Da das Oberlandesgericht seiner prozessualen Handlungspflicht vor der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nachgekommen ist, fehlt es an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer (RIS‑Justiz RS0059274). Soweit die beiden Verurteilten nach Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts erklärten, ihre Anträge dennoch aufrecht zu erhalten, ist ihnen zu entgegnen, dass die Aufrechterhaltung des Antrags gemäß § 91 Abs 2 GOG nur der Prüfung durch das übergeordnete Gericht dient, ob das Gericht, dessen Säumigkeit behauptet wurde, tatsächlich alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen bereits durchgeführt hat und die Partei damit klaglos gestellt ist. Da die Antragsteller dies nicht bestreiten, fehlt es ihnen an einem an der Aufrechterhaltung des Antrags schutzwürdigenden Interesse (13 Fss 1/19d).

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