OGH 14Os21/20z

OGH14Os21/20z17.3.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel in der Strafsache gegen Dr. ***** Ü***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 St 12/19z der Staatsanwaltschaft Linz, über die Beschwerde des Dipl.‑Ing. ***** M***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 12. Februar 2020, AZ 10 Bs 1/20y, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00021.20Z.0317.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Mit Beschlüssen des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 12. Februar 2020, AZ 10 Bs 1/20y, wurden die Beschwerde des Dipl.‑Ing. ***** M***** gegen Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichts Linz vom 20. Dezember 2019, GZ 26 Bl 32/19w‑11, mit dem sein Fortführungsantrag zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO), und jener gegen Punkt 2 des angeführten Beschlusses, mit dem dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen worden war, nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene (als „Nichtigkeitsklage und Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Strafprozess“ bezeichnete) Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

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