OGH 11Ns9/20t

OGH11Ns9/20t2.3.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Markus N***** und Susana Dennys C***** wegen AZ 38 Hv 149/19z des Landesgerichts Salzburg über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00009.20T.0302.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag auf Delegierung des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer , WK‑StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK‑StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu.

Denn weder der Wohnsitzwechsel in den Sprengel eines anderen Gerichts (vgl RIS‑Justiz RS0129146) noch „organisatorische Gründe“ (wie etwa die Vermeidung reisebedingter Unkosten oder Zeitversäumnis – vgl RIS‑Justiz RS0127777) stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, zumal überdies Zeugen aus dem Tatortsprengel zu vernehmen sind (ON 3 in ON 42).

Eine Vernehmung (bloß) per Videokonferenz (vgl ON 55) ist in der Hauptverhandlung nicht zulässig (RIS‑Justiz RS0128200).

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