OGH 3Ob25/20b

OGH3Ob25/20b26.2.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr.

 Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.‑Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Kodek und Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. D*****, 2. D*****, 3. P*****, 4. Dr. J*****, 5. Dr. S*****, 6. S*****, 7. Mag. J*****, 8. L*****, 9. H*****, 10. P*****, 11. V*****, alle vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wegen 14.352 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2019, GZ 7 R 99/19t‑61, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00025.20B.0226.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Mit seinem Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich nicht näher mit seinem Einwand auseinandergesetzt, wonach die im Mietvertrag vereinbarte gänzliche Überwälzung der Erhaltungspflicht auf ihn als Bestandnehmer wegen Verstoßes gegen § 9 KSchG unwirksam sei, übersieht der Revisionswerber, dass das Berufungsgericht diese Frage wegen der – in dritter Instanz nicht mehr anfechtbaren – Negativfeststellung zur Höhe der von ihm getätigten Aufwendungen – und damit seiner allfälligen Gegenforderung – als nicht relevant ansah. Welche konkreten ergänzenden Feststellungen zu treffen gewesen wären, die in die Beurteilung seiner Gegenforderung einfließen hätten müssen, ist dem Rechtsmittel nicht zu entnehmen.

2. Dem Beklagten gelingt es auch nicht, die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels – dass nämlich das Berufungsgericht seinen Einwand der verglichenen Rechtssache ohne vorherige Erörterung als unschlüssig beurteilte – darzutun (RS0116273), weil er nicht ausführt, welches ergänzende Vorbringen er zur Schlüssigstellung dieser Einrede erstatten hätte können.

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