European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00004.20I.0204.000
Spruch:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Volha A***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 25. September 2019, GZ 16 Hv 58/19t‑148, ausgeschlossen.
Als weiteres Mitglied des Senats 11 tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl ein.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 2/20h über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Vorsitzender des zuständigen 11. Senats. Die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis iSd § 72 StGB stehende Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Christine Schwab war Vorsitzende des zu AZ 131 Bs 131/19f über den Anklageeinspruch des Mitangeklagten Pavol J***** entscheidenden Beschwerdesenats.
Dem Angeklagten hatte die Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, zur vorschriftswidrigen Einfuhr einer das 25‑fache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgifts durch den Mitangeklagten beigetragen zu haben (§ 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG).
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für den Fall, dass der Angehörige über einen Anklageeinspruch und damit über die zur Anklageerhebung (auch in Bezug auf die Rechtsmittelwerberin) notwendige Verdachtslage entschieden hat (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 30 mwN).
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist somit von der Entscheidung ausgeschlossen.
Aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (§ 45 Abs 2 StPO).
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