OGH 15Os131/19g

OGH15Os131/19g15.1.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Dr. Ondreasova als Schriftführerin in der Medienrechtssache des Antragstellers Albert L***** gegen die Antragsgegnerin M***** GmbH wegen §§ 6, 7 MedienG, AZ 113 Hv 130/18t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Antragstellers auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00131.19G.0115.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Mai 2019, GZ 113 Hv 130/18t‑24, wies der Einzelrichter die medienrechtlichen Anträge des Albert L***** ab, die Antragsgegnerin wegen einer am 1. Juni 2018 im periodischen Druckwerk „Österreich“ der Antragsgegnerin erschienenen Veröffentlichung zu einer Entschädigungszahlung zu verurteilen.

Der dagegen vom Antragsteller erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 16. Oktober 2019, AZ 17 Bs 226/19p, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der vom Verteidiger unterschriebene Antrag des Albert L***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO analog (RIS‑Justiz RS0122228).

Antragsteller im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG – in welchem gemäß § 41 Abs 6 MedienG der Antragsgegner (Medieninhaber) die Rechte des Angeklagten und demgemäß der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers hat – sind zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO nicht legitimiert (RIS‑Justiz RS0123644, RS0123643).

Der Antrag war daher gemäß § 363b Abs 2 Z 2 StPO zurückzuweisen.

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