European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00218.19S.1219.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der klagende Rechtsanwalt stellt gegen die Beklagte vor dem Bezirksgericht Weiz Honorarforderungen von 3.500 EUR. In diesem Verfahren hat der Kläger im Zusammenhang mit Richterablehnungen mehrere absolut unzulässige Rechtsmittel eingebracht, die von den Vorinstanzen rechtskräftig zurückgewiesen wurden.
Zuletzt brachte der Kläger einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag ein, der darauf gerichtet ist, dem Bezirksgericht Weiz eine Frist zur Vorlage seines (bereits rechtskräftig zurückgewiesenen) Revisionsrekurses vom 22. 1. 2019 zu setzen.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständiger übergeordneter Gerichtshof wies diesen Fristsetzungsantrag ab und sprach aus, dass diese Entscheidung gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar sei. Voraussetzung für einen Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG sei, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig sei. Der Revisionsrekurs des Klägers sei vom Erstgericht zurückgewiesen worden, sodass keine Säumigkeit vorliege.
Trotz Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses richtet der Kläger dagegen einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist jedenfalls unzulässig.
Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen und das Rechtsmittelvorbringen nicht inhaltlich zu prüfen (RIS‑Justiz RS0059291).
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