European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00188.19X.1217.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Das Berufungsgericht wies die Impugnationsklage mit der Begründung ab, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung über eine Aufschiebung oder Einstellung der gegen die Klägerinnen laufenden Exekutionsverfahren zustande gekommen sei.
In ihrer außerordentlichen Revision, die sich ausschließlich mit der Dauer der Bindung der Beklagten an ihr (im Telefonat vom 9. Mai 2018 gestelltes) Angebot auseinandersetzt, gelingt es den Klägerinnen nicht, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 2 ZPO aufzuzeigen.
Rechtliche Beurteilung
1. Wie Willenserklärungen im Einzelfall aufzufassen sind, lässt sich jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilen und kann daher – vom hier nicht gegebenen Fall unvertretbarer Fehlbeurteilung abgesehen – die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen (RS0042555 [T2, T17, T28]). Das Berufungsgericht interpretierte die Äußerung des Vertreters der Klägerinnen zum Angebot der Beklagten am 9. Mai 2018 als dessen Ablehnung. Diese jedenfalls vertretbare Auslegung blieb in der Revision unbeanstandet.
2. Es entspricht herrschender Ansicht, dass ein Offert nicht nur mit Ende der Annahmefrist erlischt, sondern auch bei Ablehnung durch den Empfänger vor Ende dieser Frist (RS0014061; Riedler in Schwimann/Kodek ABGB 4 § 862 Rz 5; Rummel in Rummel/Lukas ABGB 4 § 862 Rz 4; Wiebe in Kletečka/Schauer ABGB‑ON 1.03 § 862 Rz 5; Kolmasch in Schwimann/Neumayr ABGB‑TaKom 4 § 862 Rz 3).
Wegen des durch die Ablehnung eingetretenen Erlöschens des Offerts der Beklagten vom 9. Mai 2018 kommt es auf dessen Bindungsfrist gar nicht mehr an. Den in der Revision angesprochenen Rechtsfragen fehlt es daher an der geforderten Präjudizialität (RS0088931).
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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