European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00024.19Y.1217.000
Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird hinsichtlich jener Amtshaftungsansprüche, die aus einem in den nachfolgend genannten Verfahren gesetzten Organverhalten abgeleitet werden, das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt:
‑ 6 C 1706/08x des Bezirksgerichts Favoriten sowie dem „dazu vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführten Rechtsmittelverfahren“;
‑ 91 Hv 75/09d des Landesgerichts für Strafsachen Wien sowie dem „dazu vor dem Oberlandesgericht Wien geführten Rechtsmittelverfahren“;
‑ 15 C 51/18m des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien sowie 1 R 100/19f des Handelsgerichts Wien;
‑ 24 E 6175/18t des Bezirksgerichts Döbling;
‑ 8 St 63/17i und 8 St 516/13a der Staatsanwaltschaft Wien und 12 Hv 64/15i des Landesgerichts für Strafsachen Wien;
‑ 8 Cg 48/13g des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und 96 P 169/14f des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien;
‑ 33 Cg 61/16v des Handelsgerichts Wien sowie dem „dazu vor dem Oberlandesgericht Wien geführten Rechtsmittelverfahren“;
‑ 59 Cg 23/17y des Handelsgerichts Wien sowie dem „dazu vor dem Oberlandesgericht Wien geführten Rechtsmittelverfahren“;
‑ dem „Verfahren vor dem Finanzamt Wien für den 8. Bezirk betreffend die Einkommenssteuererklärung des Klägers für 2014 und 2015“.
Im Übrigen, soweit Amtshaftungsansprüche aus dem Verhalten von Organen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz im Verfahren 14 Cg 94/17i sowie „im Verfahren des Oberlandesgerichts Graz als Rechtsmittelgericht“ abgeleitet werden, wird der Akt dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.
Begründung:
Der Kläger erhebt eine Vielzahl von Amtshaftungsansprüchen, die er aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien, von im Sprengel dieses Gerichts gelegener Bezirks- und Landesgerichte, des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz, der Staatsanwaltschaft Wien sowie des Finanzamts Wien für den 8. Bezirk ableitet.
Rechtliche Beurteilung
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, bei dem die Amtshaftungsklage eingebracht wurde, legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Die Voraussetzungen für eine solche Delegierung durch den Obersten Gerichtshof liegen hier nur insoweit vor, als Amtshaftungsansprüche aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien abgeleitet werden.
Hinsichtlich der übrigen behaupteten Amtshaftungsansprüche fehlt es entweder überhaupt – soweit Ansprüche nicht aus Entscheidungen eines Gerichtshofs abgeleitet werden, der unmittelbar oder im Instanzenzug zur Entscheidung zuständig wäre – an den Voraussetzungen für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG, oder es besteht dafür zumindest – weil Ersatzansprüche zwar aus Entscheidungen des im Amtshaftungsverfahren angerufenen Gerichts, nicht aber aus einer Entscheidung des diesem übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden – keine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs.
Soweit der Kläger Amtshaftungsansprüche, die er aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableitet (und für die daher eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG besteht) mit solchen Amtshaftungsansprüchen verbunden (also in einer Klage geltend gemacht) hat, für die das Erstgericht – weil das schadensverursachende Organverhalten nach den Klagebehauptungen in dessen Sprengel gesetzt wurde – ebenfalls örtlich zuständig ist (die selbe Verfahrensart ist hier ohnehin gegeben), liegen jedoch die Voraussetzungen für eine objektive Klagenhäufung nach § 227 ZPO vor. Die Entscheidung über die Delegierung umfasst daher auch diejenigen Klageansprüche, die nach dieser Bestimmung wirksam mit jenen Ansprüchen, hinsichtlich derer eine Delegierung durch den Obersten Gerichtshof stattzufinden hat (vgl Schragel AHG 3 [2003] Rz 250), verbunden wurden.
Soweit einzelne Klageansprüche auf ein außerhalb des Sprengels des angerufenen Erstgerichts gesetztes Organverhalten gestützt werden, liegen hingegen weder die Voraussetzungen für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor (vgl 1 Nc 44/11b; RS0108886), noch – mangels örtlicher Zuständigkeit des Erstgerichts – jene für eine objektive Klagenhäufung nach § 227 Abs 1 ZPO. Diese Ansprüche können daher nicht von der Delegierung derjenigen Ansprüche, für die eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs nach § 9 Abs 4 AHG besteht, „mitumfasst“ sein, zumal für das Gericht, an das diese Ansprüche delegiert werden, ein eigener (Delegierungs‑)Zuständigkeitstatbestand geschaffen und diesem Gericht daher die Möglichkeit genommen würde, die ursprünglich fehlende Unzuständigkeit aufzugreifen. Hinsichtlich dieser Ansprüche ist der Akt daher dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur weiteren Behandlung zurückzustellen.
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