OGH 1Ob211/19i

OGH1Ob211/19i16.12.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Parzmayr und Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A*, geboren am * 2004, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Kindes, vertreten durch das Land Niederösterreich (Kinder- und Jugendhilfeträger), gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 1. Oktober 2019, GZ 16 R 284/19g‑102, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 2. August 2019, GZ 2 Pu 193/14y‑97, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E127361

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Das Kind befindet sich in Pflege und Erziehung der Mutter. Es besteht bereits ein Unterhaltstitel über die Zahlungspflicht des Vaters in Höhe von 380 EUR monatlich.

Über den Unterhaltserhöhungsantrag des Kindes wurde der Vater vom Erstgericht zusätzlich zu einer (weiteren) Leistung von 150 EUR monatlich ab 1. 8. 2019 verpflichtet.

Das Rekursgericht gab dem vom Kind erhobenen Rekurs nicht Folge und bestätigte diesen Beschluss. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es zur Frage der Berechnung des Unterhalts bei Bezug des (halben) Familienbonus Plus für zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung vom Kind erhobene Revisionsrekurs bedarf einer Verbesserung:

1. Ein Revisionsrekurswerber muss deutlich angeben, inwieweit und aus welchen Gründen er die Entscheidung des Rekursgerichts anficht (§ 65 Abs 3 AußStrG). Er kann sich im Revisionsrekursverfahren – soweit er nicht bloß die Aufhebung der Entscheidung begehrt – bei einem Geldbegehren (wie dem hier zu beurteilenden Begehren auf Zahlung des Unterhalts) weder die ziffernmäßige Bestimmung der angestrebten Entscheidung vorbehalten, noch diese dem Obersten Gerichtshof übertragen (RIS‑Justiz RS0130730). Fehlt der Rechtsmittelantrag, ist der Revisionrekurs zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen fristgebundenen Verbesserungsverfahrens dem Erstgericht zur Behebung dieses Inhaltsmangels zurückzustellen (vgl 1 Ob 133/17s mwN).

2. Das durch den zuständigen Kinder‑ und Jugendhilfeträger vertretene Kind beantragte im Revisionsrekurs (lediglich), „die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass der Familienbonus Plus sehr wohl eine Auswirkung auf die Anrechnung der Familienbeihilfe hat und mittelbar dem Kind durch geringere Anrechnung der Transferleistungen zugute kommt“. Es wäre aber an ihm gelegen, als Revisionsrekurswerber die begehrte Abänderung ziffernmäßig zu präzisieren.

3. Das Erstgericht wird – in Entsprechung des § 71 Abs 4 iVm § 51 Abs 2 AußStrG – der Revisionsrekurswerberin einen befristeten Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, damit ein eindeutiger Rechtsmittelantrag nachgetragen werden kann.

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