European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030NC00033.19M.1206.000
Spruch:
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN für die beabsichtigte Exekution wird abgelehnt.
Der Akt wird dem Bezirksgericht Telfs zurückgestellt.
Begründung:
Der Betreibende mit Wohnsitz in Österreich begehrt die Zwangsvollstreckung eines von einem österreichischen Gericht erwirkten Unterlassungstitels gegen die verpflichtete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Malta. Das Bezirksgericht Telfs legte den Akt unmittelbar (dh ohne jede sonstige Erledigung) von Amts wegen dem Obersten Gerichtshof zwecks Entscheidung über eine Ordination nach § 28 JN vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen für eine Ordination liegen nicht vor.
Ist – wie hier – ein inländisches Gericht bereits angerufen worden, sind die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN nicht gegeben, solange keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rechtskräftig verneinende Entscheidung vorliegt (RIS-Justiz RS0046443, RS0046450; Mayr in Rechberger/Klicka 5 , § 28 JN Rz 2; Garber in Fasching/Konecny ³ § 28 JN Rz 17). Da das angerufene Bezirksgericht Telfs bislang noch nicht negativ über seine Zuständigkeit entschieden hat, kommt eine Ordination nach § 28 JN nicht in Betracht.
Zur Vermeidung von Missverständnissen ist anzumerken, dass auch in Exekutionsverfahren das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 2 JN konkret und substantiiert zu behaupten und zu bescheinigen ist (RS0124087), und zwar auch bei amtswegiger Vorlage im Sinn des § 28 Abs 4 erster Satz JN (3 Nc 6/13g = RS0124087 [T5]).
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