OGH 5Ob110/19s

OGH5Ob110/19s27.11.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *****, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2019, GZ 5 R 176/18s‑12, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. Oktober 2018, GZ 24 Cg 92/18x-8, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom selben Tag, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0050OB00110.19S.1127.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass es einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkte lautet:

„1. Die beklagte Partei hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt und/oder in hierbei verwendeten Formblättern, die Klauseln

3.b) Ist die Reparatur des Gerätes nicht mehr durchführbar, kann der Garantiegeber die Leistungen aus der GarantiePlus entweder durch Austausch des Gerätes (Tauschgerät) oder durch Rückzahlung des Verkaufspreises gemäß Punkt 3.d erbringen.

und

3.d) Im Falle einer Rückzahlung erhält der Kunde 100 % des Verkaufspreises im ersten und im zweiten Jahr, 60 % des Verkaufspreises im dritten Jahr, 40 % des Verkaufspreises im vierten Jahr und 20 % des Verkaufspreises im fünften Jahr.

oder sinngleiche Klauseln zu verwenden oder sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen.

2a. Die beklagte Partei hat es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, bei Abschlüssen im Fernabsatz, den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, nicht in klarer und verständlicher Weise auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts hinzuweisen und gegebenenfalls über das Bestehen und die Bedingungen von gewerblichen Garantien zu informieren, insbesondere diese Hinweise und Informationen gar nicht, oder nur in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder nur über speziell vom Verbraucher aktiv zu öffnende Fenster zu erteilen, wenn nicht ausreichend deutlich auf den Auffindungsort und die Art der Information hingewiesen wird, oder sinngleiche Praktiken anzuwenden.

2b. Das Mehrbegehren zu Punkt 2. wird abgewiesen.

3. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagestattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und das Urteil binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teils der ‚Kronen‑Zeitung‘, bundesweit erscheinende Ausgabe, auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, somit in gleich großer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel, zu veröffentlichen.

4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.841,48 EUR (darin 897,08 EUR USt und 1.459 EUR Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit 3.051,12 EUR (darin enthalten 508,52 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.430,50 EUR bestimmten anteiligen Pauschalgebühren des Verfahrens in dritter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach § 29 Abs 1 KSchG berechtigter Verein.

Die Beklagte betreibt den Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräten sowie den Versand- und Internet-Einzelhandel und bietet ihre Leistungen im gesamten Bundesgebiet an. Beim Kauf eines Geräts bietet sie die „GarantiePlus“ an. Auf der von ihr betriebenen Website fehlte bei manchen beworbenen Produkten der sichtbare Hinweis auf das Bestehen eines Gewährleistungsrechts und die Bedingungen der Garantie. Um den Hinweis auf das Gewährleistungsrecht zu erhalten, musste der Verbraucher entweder bei den Produkten auf das Kästchen „Alle Produktdetails aufklappen“ klicken (Anm: womit dann [auch] die Informationen zur Herstellergarantie sichtbar wurden [unstrittig]) oder er musste die AGB in der Bestellübersicht nach Eingabe seiner persönlichen Daten, der Versanddetails und der Zahlungsdaten herunterladen, um sie lesen zu können.

Der Kläger begehrte, die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt und/oder in hierbei verwendeten Formblättern, bestimmte (aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtliche) oder sinngleiche Klauseln im Zusammenhang mit der von ihr angebotenen „GarantiePlus“ zu verwenden oder sich darauf zu berufen.

Im Umfang dieses Begehrens sowie der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung sind die der Klage stattgebenden Urteile der Vorinstanzen in Rechtskraft erwachsen (Spruchpunkte 1 und 3 des Ersturteils).

Darüber hinaus begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, bei Abschlüssen im Fernabsatz den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, nicht in klarer und verständlicher Weise über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts und gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von gewerblichen Garantien zu informieren, insbesondere diese Informationen gar nicht, nur in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder nur über speziell vom Verbraucher aktiv zu öffnende Fenster zu erteilen, oder sinngleiche Praktiken anzuwenden.

Die Beklagte wendete dazu ein, der Kunde werde in den AGB ausführlich über das Bestehen und die Bedingungen der Gewährleistung informiert. Diese Information könne er direkt während des Bestellvorgangs – durch Öffnen und/oder Herunterladen der AGB – erhalten.

Das Berufungsgericht bestätigte das der Klage stattgebende Urteil des Erstgerichts auch in diesem Punkt. Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, müsse ihn der Unternehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 12 FAGG in klarer und verständlicher Weise unter anderem zusätzlich zum Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware gegebenenfalls über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien informieren. Wenn es Kundendienstleistungen und Garantiezusagen gebe, müsse daher über ihr Bestehen und ihre Bedingungen informiert werden. In diesem Fall sei der Verbraucher auch über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsanspruchs in Kenntnis zu setzen. Wenn daher der Verbraucher auf die ihm gegenüber der Beklagten als Übergeber zustehenden Gewährleistungsrechte nicht hingewiesen werde, sei dem sich aus § 6 Abs 3 KSchG ergebenden Vollständigkeitsgebot nicht Rechnung getragen.

Eine Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO liege vor, weil es sich um vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht beurteilte Klauseln einer Branche handle, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung seien.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten richtet sich nicht gegen das Verbot, bestimmte Klauseln im Zusammenhang mit der von ihr angebotenen „GarantiePlus“ zu verwenden, und spricht damit die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage nicht an, macht aber geltend, dass das Unterlassungsgebot nach Punkt 2. des Ersturteils (zusammengefasst) zu weitgehend sei, und zeigt damit eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Revision ist daher zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt.

1.1 Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) setzt das Kapitel III der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechte-RL, im Folgenden: Richtlinie) in das österreichische Recht um. Dieses Kapitel regelt die Information der Verbraucher und das Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.

1.2 Die Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 12 entspricht dabei Art 6 Abs 1 lit l und lit m der Richtlinie, jene des § 7 Abs 1 setzt den Art 8 Abs 2 der Richtlinie nahezu wortident um. Die Bestimmung des § 4 Abs 1 FAGG lautet in dem hier maßgeblichen Umfang:

„§ 4. (1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren:

[...]

12. zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien, [...]“

 

Nach § 7 Abs 1 FAGG sind bei Fernabsatzverträgen die in § 4 Abs 1 leg cit genannten Informationen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise bereitzustellen, die auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellten Informationen müssen lesbar sein.

2.1 Diese Regelungen bezwecken, dass der Unternehmer den Verbraucher, bevor er durch einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, durch einen anderen als einen Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise über die in Art 6 Abs 1 der Richtlinie (entspricht § 4 Abs 1 FAGG) aufgezählten Umstände informiert (Erwägungsgrund 34 der Richtlinie).

2.2 Das Begriffspaar „klar und verständlich“ fand sich bereits in der Bestimmung des § 5c KSchG aF, die in Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG ergangen war. Dazu wurde judiziert, dass die Informationspflichten des § 5c KSchG (aF) dem Zweck dienen, klare Verhältnisse zu schaffen; sie sollen dem Verbraucher den Vergleich mit anderen Angeboten erleichtern und ihm eine rationale Entscheidung über den Vertragsabschluss ermöglichen. „Klarheit“ und „Verständlichkeit“ bedeute daher, dass die Information ganz allgemein so erteilt werden muss, dass sie vom Verbraucher – bei gehöriger Aufmerksamkeit – vor Vertragsabschluss überhaupt wahrgenommen wird, weil sie sonst ihre Funktion nicht erfüllen kann. Ob diese Voraussetzung zutrifft, ist im Einzelfall nach der Maßfigur des durchschnittlich informierten und verständigen („europäischen“) Verbrauchers zu beurteilen (4 Ob 18/08p).

2.3 Auch die in Umsetzung der Nachfolgerichtlinie 2011/83/EU ergangene Bestimmung des § 4 Abs 1 FAGG soll für den Verbraucher klare Verhältnisse schaffen; sie soll dem Verbraucher den Vergleich mit anderen Angeboten erleichtern und ihm eine fundierte Entscheidung über den Vertragsabschluss ermöglichen (Dehn in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 4 FAGG Rz 1). Damit ist an der bereits zu § 5c KSchG aF vertretenen Bedeutung der Begriffe „klar“ und „verständlich“ festzuhalten. Auch die in § 4 Abs 1 FAGG genannten Informationen haben dem Verbraucher gegenüber so zu erfolgen, dass sie bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können.

2.4 Der vom Kläger auf § 4 Abs 1 FAGG gestützte Unterlassungsanspruch hängt daher entscheidend davon ab, ob die Beklagte ihren Kunden die Informationen nach Absatz 1 Z 12 dieser Bestimmung so erteilte, dass sie ein durchschnittlich informierter und verständiger („europäischer“) Verbraucher bei gehöriger Aufmerksamkeit auch wahrnehmen konnte (vgl Dehn aaO § 4 FAGG Rz 5).

3.1 Auf der von der Beklagten betriebenen Website fehlte nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen bei manchen beworbenen Produkten überhaupt ein Hinweis auf das Bestehen eines Gewährleistungsrechts und die Bedingungen der Garantie.

3.2 Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie gegen die Informationspflicht des § 4 Abs 1 FAGG verstößt, wenn sie auf die von Z 12 dieser Bestimmungen erfassten Informationen gar nicht hinweist, und bekämpft in Ausführung ihres Rechtsmittels insoweit die ihr von den Vorinstanzen auferlegte Unterlassungsverpflichtung (Spruchpunkt 2., 1. Fall) zu Recht nicht mehr.

3.3 Im Übrigen musste der Verbraucher, um einen Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung zu erhalten, in der Bestellübersicht nach Eingabe der persönlichen Daten, der Versanddetails und der Zahlungsdaten die AGB herunterladen, um sie lesen zu können, oder es wurden die Informationen nach § 4 Abs 1 Z 12 FAGG erst sichtbar, wenn er bei den Produkten auf das Kästchen „Alle Produktdetails aufklappen“ klickte. Darauf bezieht sich das Unterlassungsgebot nach Spruchpunkt 2., 2. und 3. Fall, mit dem der Beklagten untersagt wird, die gesetzlich geforderten Informationen nur (ausschließlich) auf diese Weise zu erteilen. Soweit die Beklagte dazu die Auffassung vertritt, es werde ihr dadurch generell verboten, diese Informationen überhaupt in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen oder über ein „Pop-up-Fenster“ („aufklappen“) zu erteilen, legt sie ihrer Auffassung ein mit dem Wortlaut des Urteilsspruchs nicht vereinbares Verständnis zugrunde. Auch ihre Anregung zur Einleitung eines Verfahrens nach Art 267 AEUV beruht auf einem solchen Verständnis und ist daher schon deshalb nicht aufzugreifen.

4.1 Dass die Informationen des § 4 Abs 1 FAGG klar und verständlich erteilt werden müssen, entspricht weitgehend dem Transparenzgebot, wie es auch in § 6 Abs 3 KSchG verankert ist ( Dehn aaO § 4 FAGG Rz 5; vgl auch Kletečka/Kronthaler, Überlegungen zur Hinweispflicht bei „elektronisch geschlossenen Verträgen“ iSd § 8 FAGG, ÖJZ 2018/2, 7). Es soll generell verhindert werden, dass der Unternehmer seine Informationspflichten in intransparenter Form erfüllt. Schwer verständliche, irreführende oder versteckte Informationen widersprechen dabei dem Transparenzgebot (M. Leitner, Transparenzgebot 51 f; Kletečka/Kronthaler aaO 8).

Die für den Verbraucher bestimmten Informationen dürfen daher auch nicht innerhalb der AGB versteckt werden (Apathy in Schwimann/Kodek, ABGB4 V § 5c [aF] KSchG Rz 4; vgl auch 4 Ob 18/08p). Es muss gewährleistet sein, dass der Verbraucher die bereitgestellten Informationen problemlos zur Kenntnis nehmen kann, wenn er dies möchte (Kletečka/Kronthaler aaO 9 mwN) und ihm ausreichend Zeit zur Verfügung steht, diese ohne Druck aufzunehmen und zu verarbeiten, bevor er sich vertraglich bindet (vgl Dehn aaO § 4 FAGG Rz 3).

4.2 Das trifft dann nicht zu, wenn der Verbraucher auf das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistung ausschließlich in den AGB hingewiesen wird, die ihm erst knapp vor Beendigung des Bestellvorgangs zugänglich werden, in dem sie dann heruntergeladen und gelesen werden können, oder sich eine solche Information allenfalls hinter einem aufklappbaren Textteil oder einem Pop-up-Fenster verbirgt, aber sonst kein Hinweis zum Auffindungsort dieser Informationen vorliegt. Das bedeutet entgegen der Ansicht der Beklagten keineswegs, dass die Informationserteilung im Rahmen von AGB ausgeschlossen wäre (dazu Dehn aaO § 7 FAGG Rz 4; einschränkend Kolba/Leupold, Das neue Verbraucherrecht § 7 FAGG Rz 206). Es ist aber sicherzustellen, dass der Verbraucher die Information, dass er unabhängig von allfälligen Garantiezusagen jedenfalls einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch hat, bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig wahrnehmen kann. Ein solches Bereitstellen dieser Information behauptet die Beklagte gar nicht; dass sie sich allenfalls in den AGB verbirgt, muss ein Verbraucher nicht vermuten, wenn zugleich im Zusammenhang mit der Produktpräsentation die „GarantiePlus“ beworben wird. Dass sich solche Informationen (als rechtlicher Aspekt) allenfalls unter der Bezeichnung „alle Produktdetails aufklappen“, die unzweifelhaft auf technische Informationen hindeutet, verbergen, muss ein Verbraucher ebenfalls nicht vermuten.

4.3 Bereits das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt (§ 510 Abs 3 ZPO), dass auf den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch hinzuweisen ist, wenn es – wie hier – gewerbliche Garantien gibt (dazu näher Dehn aaO § 4 FAGG Rz 32). Die Beklagte stellt dieses Erfordernis auch nicht in Frage, macht aber zutreffend geltend, dass lediglich eine Hinweispflicht auf einen solchen Anspruch besteht. Da sich die Informationspflicht in einem bloßen Hinweis auf den Bestand des gesetzlichen Anspruchs erschöpft, nicht aber auch Informationen zum Inhalt des Rechts erfasst, ist auch das Unterlassungsgebot darauf einzuschränken, dass der Beklagten untersagt wird, diesen Hinweis ausschließlich (nur) auf die beschriebene Weise zu geben, was in der Fassung des Urteilsspruchs klarzustellen ist.

5.1 Anders als zur Gewährleistung verlangt das Gesetz zu Garantien neben der Information zum Bestand auch die Information über die Bedingungen einer solchen Zusage, weil diese mangels gesetzlicher Ausgestaltung notwendigerweise der vertraglichen Vereinbarung und Konkretisierung bedürfen. Zu Recht macht die Beklagte daher geltend, dass das Unterlassungsgebot zu weit geht, wenn ihr die Vorinstanzen ganz generell untersagt haben, Informationen dazu (nur) in den AGB oder (nur) über speziell vom Verbraucher aktiv zu öffnende Fenster (also durch Anklicken eines eigenen Bedienelements der Website) zu erteilen, zwänge ein solches Verbot die Beklagte dazu, diese Informationen wortgleich an anderer Stelle zu wiederholen oder sie zur Gänze (nur) in ihren Webauftritt aufzunehmen. Das besondere Transparenzgebot des § 4 Abs 1 (iVm § 7 Abs 1) FAGG erfordert nach Ansicht des erkennenden Senats aber nicht, dass die betreffenden Informationen dem Verbraucher bereits in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktpräsentation ihrem vollen Wortlaut nach gegeben werden müssen. Das folgt schon aus der notwendigen Abgrenzung zur strengeren Anordnung des § 8 Abs 1 FAGG, wonach bestimmte (aber nicht alle, insbesondere nicht die hier in Rede stehenden) Informationen des § 4 Abs 1 FAGG unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung „klar und in hervorgehobener Weise“ (allenfalls nochmals) zu geben sind (dazu 4 Ob 5/18s).

5.2 Aus der Anordnung des § 7 Abs 1 FAGG folgt, dass die geforderte Transparenz in Beziehung zum verwendeten Fernkommunikationsmittel zu setzen ist und mediengerecht sein muss (Dehn aaO § 7 FAGG Rz 3). Nicht der Umstand schadet, dass die dem Verbraucher nach § 4 Abs 1 Z 12 FAGG zu erteilenden Informationen über den Bestand und Inhalt von Garantien in den AGB enthalten sind oder über ein Pop-up-Fenster aufgeklappt werden können, sondern dass die Website so gestaltet ist, dass sich im Zusammenhang mit der Produktpräsentation unmittelbar kein Hinweis über den Auffindungsort dieser Informationen ergibt. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher wird die betreffenden Informationen bei gehöriger Aufmerksamkeit erst dann wahrnehmen können, wenn er ausreichend deutlich (und rechtzeitig) über Auffindungsort und Art der Information (gewerbliche Garantien) in Kenntnis gesetzt wird.

6. Zusammenfassend ergibt sich: Dem in § 4 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 FAGG enthaltenen Gebot, die von diesen Bestimmungen erfassten Informationen in klarer und verständlicher Weise zu erteilen, steht es nicht grundsätzlich entgegen, wenn die Informationen zu den gewerblichen Garantien (nur) in den AGB enthalten sind oder sich hinter einem aufklappbaren Textteil bzw einem Pop-up-Fenster verbergen, sofern der Webauftritt so gestaltet ist, dass im Zusammenhang mit der Produktpräsentation sichergestellt wird, dass der Verbraucher ausreichend deutlich (und rechtzeitig) auf den Auffindungsort und die Art der Information hingewiesen wird. Damit erweist sich das Klagebegehren und das diesem folgende Unterlassungsgebot in Punkt 2. des erstgerichtlichen Spruchs als zu weit gehend und ist entsprechend einzuschränken. Der darüber hinausgehende Teil des Klagebegehrens ist abzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung beruht im Verfahren erster und zweiter Instanz auf § 43 Abs 2 1. Fall ZPO (iVm § 50 ZPO). Die Klägerin ist in diesen beiden Verfahrensabschnitten lediglich geringfügig unterlegen und hat daher Anspruch auf Ersatz ihrer gesamten Kosten.

Im Revisionsverfahren beruht die Kostenentscheidung auf §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Angesichts des eingeschränkten Verfahrensgegenstands sind die Obsiegensquote der Beklagten und der Teil, mit dem sie im Revisisonsverfahren nicht durchgedrungen ist, in etwa gleichwertig. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz der halben Pauschalgebühr für diesen Verfahrensabschnitt. Die übrigen Kosten sind gegeneinander aufzuheben.

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