OGH 10ObS84/19d

OGH10ObS84/19d19.11.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. S*****, vertreten durch Dr. Stella Spitzer‑Härting, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3, wegen Rückforderung der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 23. April 2019, GZ 8 Rs 32/19p‑16, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00084.19D.1119.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Oberste Gerichtshof hat entgegen den Revisionsausführungen bereits ausgesprochen, dass auch ein Bezieher von pauschalem Kinderbetreuungsgeld, der die zweijährige Frist zur Abgrenzung seiner im Anspruchszeitraum erzielten Einkünfte (§ 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG) versäumt, im Verfahren über die Rückforderung nach § 31 Abs 2 vierter Fall KBGG darlegen kann, dass er objektiv die Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr des Bezugs nicht überschritten hat (10 ObS 35/19y; RS0132593 [T1]). Davon sind die Vorinstanzen hier ohnehin ausgegangen.

2.1 Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen – ausgehend vom von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt – die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (RS0043603). Dazu reicht insbesondere das bloße Aufstellen einer Rechtsbehauptung regelmäßig nicht aus (RS0043603 [T6]). Es fehlt auch dann an einer gesetzmäßigen Ausführung, wenn sich die Revisionswerberin mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt (RS0043603 [T9]).

2.2 Das Berufungsgericht hat die Berechnung der Einkünfte des Lebensgefährten der Klägerin für das Jahr 2013 nach dem hier gemäß den §§ 13 und 12 KBGG anwendbaren § 8 KBGG und die dadurch bewirkte Überschreitung der Zuverdienstgrenze von 16.200 EUR mit ausführlicher Begründung dargelegt. Dem tritt die Klägerin in der Revision lediglich mit der Behauptung entgegen, dass die Einkünfte des Lebensgefährten „objektiv“ nicht die Zuverdienstgrenze von 16.200 EUR überschritten hätten, und dass Sonderzahlungen weder bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, noch beim Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anfielen, ohne sich mit den vom Berufungsgericht dargelegten Grundlagen der Berechnung der Einkünfte des Lebensgefährten der Klägerin nach § 8 KBGG auseinanderzusetzen. Die Rechtsrüge wird damit nicht gesetzmäßig ausgeführt.

2.3 Dies gilt auch für die weitere, begründungslos bleibende Behauptung, die Rückforderung der Beiträge für Jänner 2013 wäre verjährt, weil das Rückforderungsschreiben erst nach dem 30. 1. 2018 bei der Klägerin eingelangt sei. Damit übergeht die Revisionswerberin überdies § 31 Abs 7 Satz 1 KBGG, wonach die Ausstellung von Bescheiden über Rückforderungen von Leistungen nach dem KBGG binnen sieben Jahren gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, zulässig sind.

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