OGH 6Ob201/19f

OGH6Ob201/19f24.10.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. R*****, 2. Mag. N*****, 3. I*****, 4. Dr. E*****, alle vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien A***** OHG, *****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. A*****, vertreten durch Dr. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. August 2019, GZ 39 R 69/19i‑33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00201.19F.1024.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung sind bei Veräußerung eines Miteigentumsanteils die verbleibenden Miteigentümer an eine bisherige Gebrauchsregelung nur dann gebunden, wenn sie im Wege der Vertragsübernahme dem Eintritt des neuen Miteigentümers ausdrücklich oder stillschweigend zustimmen (RS0013600). Die Rechte und Pflichten aus einer Vereinbarung über die Benützungsregelung gehen daher nicht auf die Rechtsnachfolger der Miteigentümer über; vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung (RS0013598 [T4]).

Diese Rechtslage gilt auch für die hier vorliegende Konstellation. Entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsauffassung vermag der Umstand, dass der Beklagte bei Veräußerung seiner Miteigentumsanteile sich die weitere Nutzung „im Sinne der bisherigen Benützungsvereinbarung“ vorbehielt, als bloß einseitige Erklärung die übrigen Miteigentümer nicht zu binden. Die zwischen dem Beklagten und seiner Einzelrechtsnachfolgerin, der Käuferin seiner Anteile, getroffene Vereinbarung betrifft bloß das Innenverhältnis zwischen den Parteien des Kaufvertrags, vermag aber keine Rechtswirkungen gegenüber den anderen, an diesem Vertragsschluss nicht beteiligten Miteigentümern der Liegenschaft zu entfalten.

Auch die Stattgebung des Räumungsbegehrens hinsichtlich des Kellers durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hätte diesbezüglich nur dann einen aufrechten Titel, wenn dieser Keller den von den Beklagten gemieteten Flächen zugeordnet wäre. Dass dies der Fall ist, konnte jedoch von den Vorinstanzen nicht festgestellt werden. Eine Benützung des Kellers lediglich aufgrund einer Benützungsvereinbarung zwischen den Miteigentümern käme dem Beklagten demgegenüber nach dem Gesagten nach Veräußerung seiner Miteigentumsanteile nicht mehr zugute.

Zusammenfassend bringt die Revision daher keine Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

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