European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00201.19F.1024.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei Veräußerung eines Miteigentumsanteils die verbleibenden Miteigentümer an eine bisherige Gebrauchsregelung nur dann gebunden, wenn sie im Wege der Vertragsübernahme dem Eintritt des neuen Miteigentümers ausdrücklich oder stillschweigend zustimmen (RS0013600). Die Rechte und Pflichten aus einer Vereinbarung über die Benützungsregelung gehen daher nicht auf die Rechtsnachfolger der Miteigentümer über; vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung (RS0013598 [T4]).
Diese Rechtslage gilt auch für die hier vorliegende Konstellation. Entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsauffassung vermag der Umstand, dass der Beklagte bei Veräußerung seiner Miteigentumsanteile sich die weitere Nutzung „im Sinne der bisherigen Benützungsvereinbarung“ vorbehielt, als bloß einseitige Erklärung die übrigen Miteigentümer nicht zu binden. Die zwischen dem Beklagten und seiner Einzelrechtsnachfolgerin, der Käuferin seiner Anteile, getroffene Vereinbarung betrifft bloß das Innenverhältnis zwischen den Parteien des Kaufvertrags, vermag aber keine Rechtswirkungen gegenüber den anderen, an diesem Vertragsschluss nicht beteiligten Miteigentümern der Liegenschaft zu entfalten.
Auch die Stattgebung des Räumungsbegehrens hinsichtlich des Kellers durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hätte diesbezüglich nur dann einen aufrechten Titel, wenn dieser Keller den von den Beklagten gemieteten Flächen zugeordnet wäre. Dass dies der Fall ist, konnte jedoch von den Vorinstanzen nicht festgestellt werden. Eine Benützung des Kellers lediglich aufgrund einer Benützungsvereinbarung zwischen den Miteigentümern käme dem Beklagten demgegenüber nach dem Gesagten nach Veräußerung seiner Miteigentumsanteile nicht mehr zugute.
Zusammenfassend bringt die Revision daher keine Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
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