European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00182.19M.1024.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine Berufung gegen ein Urteil auch vor dessen Zustellung erhoben werden kann (RS0041748). Voraussetzung ist lediglich, dass das Gericht zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung bereits an seine Entscheidung gebunden ist (vgl RS0041748 [T2]). Diese Rechtsprechung wird nicht nur auf Berufungen und Rekurse (9 ObA 150/98v), also auf Rechtsmittel (zu Revisionsrekursen vgl etwa 5 Ob 13/09m JBl 2009, 636 [Holzner]), sondern auch auf Einwendungen gegen eine Aufkündigung (2 Ob 232/08v) und den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl (9 Ob 191/98y) angewendet. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies bei einem Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil anders sein sollte. Auf die im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob die Übermittlung des Versäumungsurteils durch den Steuerberater an die ortsabwesenden Geschäftsführer der Beklagten mittels E-Mail am 11. 2. 2019 gemäß § 7 ZustG die Widerspruchsfrist überhaupt ausgelöst hat, braucht somit nicht weiter eingegangen zu werden. Das Erstgericht war bereits seit 21. 1. 2019 an sein Versäumungsurteil gebunden gewesen, der Widerspruch wurde am 18. 2. 2019 erhoben.
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