OGH 14Os104/19d

OGH14Os104/19d22.10.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Setz‑Hummel in der Strafsache gegen Peter I***** wegen Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz erster Fall, zweiter Satz zweiter Fall StGB, AZ 15 Hv 15/18d des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00104.19D.1022.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 31. Oktober 2018, GZ 15 Hv 15/18d‑23, wurde Peter I***** mehrerer Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz erster Fall, zweiter Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Seiner dagegen erhobenen Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 10. Mai 2019, AZ 20 Bs 74/19g, nicht Folge.

Mit nicht anwaltlich gefertigtem, am 30. August 2019 beim Obersten Gerichtshof eingelangtem Schreiben vom 19. August 2019 begehrt der Verurteilte in Ansehung des zuletzt genannten Urteils des Oberlandesgerichts Wien die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO „in Substitution NBzWdG gemäß § 23 StPO wegen Verletzung der Art 5, 6 und 7 EMRK unter Beobachtung der verletzten Bestimmungen der StPO, demnach Verletzungen von Grund‑ und Verfahrensrechten“.

Der Antrag war schon mangels Vorliegens der gemäß § 363b Abs 2 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers zurückzuweisen. Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS‑Justiz RS0122737 [T30]).

Über den unter einem gestellten Antrag auf Beigebung eines Verteidigers nach § 61 Abs 1 und 2 StPO (der Sache nach) zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO wird gesondert entschieden.

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