European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00130.19V.1015.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin macht in ihrer außerordentlichen Revision geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot darin gesehen, dass sie mit ihrer Berufung Kopien eines „Behindertenpasses“ und „Parkausweises“ vorgelegt habe, um im Rahmen der Darlegung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung das medizinische Gerichtssachverständigengutachten zu widerlegen. Dass der „Behindertenpass“ und der „Parkausweis“ unbeachtet geblieben seien begründe eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.
Rechtliche Beurteilung
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt:
1.1 Auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen gilt das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (RIS‑Justiz RS0042049).
1.2. Zulässige Neuerungen sind nur solche, die sich auf die Berufungsgründe selbst beziehen (RS0041812). Selbst zur Unterstützung des Berufungsgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung darf nach ständiger Rechtsprechung kein neues Vorbringen erstattet werden und es dürfen keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (RS0041812 [T6]). Demnach sind auch Befunde über den Gesundheitszustand des Klägers, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgelegt werden, nicht zu beachten (RS0041812 [T16]).
1.3 Auch die Behauptung der Revisionswerberin, einem „Behindertenpass“ komme als verwaltungsbehördliches Dokument im Vergleich zu anderen medizinischen Unterlagen besondere Beweiskraft zu, weil ihm ein medizinisches Sachverständigengutachten zugrunde liege, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.
2. Die Revision ist daher als nicht zulässig zurückzuweisen.
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