OGH 15Ns56/19g

OGH15Ns56/19g8.10.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski in der Strafvollzugssache der Barbara U*****, AZ 26 BE 21/17p des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der bedingt Entlassenen auf

Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150NS00056.19G.1008.000

 

Spruch:

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Barbara U***** hat nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung ihren Wohnsitz in den Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz verlegt, von dem das

Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand weitergeführt werden kann. Es liegt daher ein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG) vor (RIS-Justiz RS0088481 [T4]).

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