European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150NS00056.19G.1008.000
Spruch:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Barbara U***** hat nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung ihren Wohnsitz in den Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz verlegt, von dem das
Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand weitergeführt werden kann. Es liegt daher ein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG) vor (RIS-Justiz RS0088481 [T4]).
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